====== Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ====== Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist eines der zentralen Gründungsdokumente der [[Europäische Union|Europäischen Union]] (EU). Er bildet zusammen mit dem [[Vertrag über die Europäische Union]] (EUV) die vertragliche Grundlage der EU und regelt die konkreten Funktionsweisen und Kompetenzen der Union. Art. 34 AEUV -> [[Warenverkehrsfreiheit]] \\ Art. 36 AEUV -> [[Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen]] \\ Art. 49 Abs. 1 AEUV -> [[Niederlassungsfreiheit]] \\ Art. 56 AEUV -> [[Dienstleistungsfreiheit]] \\ Art. 107 AEUV -> [[Staatliche Beihilfen]] \\ Art. 118 (1) AEUV -> [[Einheitlicher Schutz der Rechte des geistigen Eigentums]] \\ Art. 267 AEUV -> [[Vorabentscheidungsverfahren]] \\ Art. 288 AEUV -> [[Umsetzungsgebot]] \\ Art. 344 AEUV -> [[Klärung von Streitigkeiten]] ==== Präambel ==== Die Präambel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschreibt die Absichten und Ziele der Mitgliedstaaten, die den Vertrag unterzeichnet haben. Sie betont den Willen zur Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker und die Förderung von Frieden, Freiheit und Wohlstand. ==== Erster Teil: Grundsätze ==== Der erste Teil des Vertrags legt die Grundsätze fest, die die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmen. Er beschreibt die Zuständigkeiten der EU, die Arten von Zuständigkeiten und die allgemeinen Bestimmungen, die die EU bei der Ausübung ihrer Kompetenzen leiten. === Titel I: Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union === Dieser Titel definiert die verschiedenen Arten von Zuständigkeiten der EU, einschließlich ausschließlicher und geteilter Zuständigkeiten, sowie die Bereiche, in denen die EU tätig werden kann. Art. 1 AEUV -> [[Arbeitsweise der Union]] \\ Regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Zuständigkeiten fest. Art. 2 AEUV -> [[Arten der Zuständigkeit]] \\ Legt fest, dass die Union in bestimmten Bereichen ausschließliche oder geteilte Zuständigkeiten hat. Art. 3 AEUV -> [[Ausschließliche Zuständigkeit]] \\ Beschreibt die Bereiche, in denen die Union ausschließliche Zuständigkeit hat, wie die Zollunion und die Währungspolitik. Art. 4 AEUV -> [[Geteilte Zuständigkeit]] \\ Erklärt die Bereiche, in denen die Union die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt, wie den Binnenmarkt und die Umwelt. Art. 5 AEUV -> [[Koordinierung der Politik]] \\ Bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik koordinieren. Art. 6 AEUV -> [[Unterstützende Maßnahmen]] \\ Ermöglicht der Union, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen. === Titel II: Allgemein geltende Bestimmungen === Dieser Titel enthält Bestimmungen, die die Kohärenz zwischen den Politiken der EU sicherstellen und die Grundsätze der Gleichstellung, des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes fördern. Art. 7 AEUV -> [[Kohärenz der Politik]] \\ Verpflichtet die Union, die Kohärenz zwischen ihren Politiken und Maßnahmen sicherzustellen. Art. 8 AEUV -> [[Gleichstellung der Geschlechter]] \\ Fördert die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Tätigkeiten der Union. Art. 9 AEUV -> [[Sozialer Schutz]] \\ Berücksichtigt den sozialen Schutz und die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bei der Politikgestaltung der Union. Art. 10 AEUV -> [[Diskriminierungsverbot]] \\ Zielt darauf ab, Diskriminierungen aus verschiedenen Gründen zu bekämpfen. Art. 11 AEUV -> [[Umweltschutz]] \\ Integriert den Umweltschutz in die Politik der Union zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Art. 12 AEUV -> [[Verbraucherschutz]] \\ Sichert, dass der Verbraucherschutz bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken berücksichtigt wird. Art. 13 AEUV -> [[Tierschutz]] \\ Berücksichtigt das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen bei der Politikgestaltung der Union. Art. 14 AEUV -> [[Dienste von allgemeinem Interesse]] \\ Betont die Bedeutung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Art. 15 AEUV -> [[Offenheit der Verwaltung]] \\ Verpflichtet die Organe der Union, den Grundsatz der Offenheit zu beachten. Art. 16 AEUV -> [[Datenschutz]] \\ Garantiert das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Art. 17 AEUV -> [[Beziehung zu Kirchen]] \\ Achtet den Status von Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten. ==== Zweiter Teil: Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft ==== Der zweite Teil des Vertrags behandelt die Nichtdiskriminierung und die Unionsbürgerschaft. Er garantiert den Bürgern der EU bestimmte Rechte, wie das Recht auf Freizügigkeit und das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Art. 18 AEUV -> [[Diskriminierungsverbot nach Staatsangehörigkeit]] \\ Verbietet Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Art. 19 AEUV -> [[Maßnahmen gegen Diskriminierung]] \\ Ermöglicht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aus verschiedenen Gründen. Art. 20 AEUV -> [[Unionsbürgerschaft]] \\ Führt die Unionsbürgerschaft ein und beschreibt die damit verbundenen Rechte. Art. 21 AEUV -> [[Freizügigkeit der Unionsbürger]] \\ Garantiert das Recht der Unionsbürger, sich frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Art. 22 AEUV -> [[Wahlrecht der Unionsbürger]] \\ Gewährt das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament. Art. 23 AEUV -> [[Diplomatischer Schutz]] \\ Sichert den diplomatischen und konsularischen Schutz der Unionsbürger in Drittstaaten. Art. 24 AEUV -> [[Petitionsrecht und Bürgerbeauftragter]] \\ Beschreibt das Petitionsrecht und das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Art. 25 AEUV -> [[Bericht über Unionsbürgerschaftsrechte]] \\ Verpflichtet die Kommission, regelmäßig über die Anwendung der Unionsbürgerschaftsrechte zu berichten. ==== Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union ==== Der dritte Teil des Vertrags beschreibt die internen Politiken und Maßnahmen der EU, die den Binnenmarkt, den freien Warenverkehr, die Landwirtschaft, die Fischerei, die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr betreffen. === Titel I: Der Binnenmarkt === Dieser Titel legt die Grundlagen für die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts fest, der den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital umfasst. Art. 26 AEUV -> [[Verwirklichung des Binnenmarkts]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts. Art. 27 AEUV -> [[Berücksichtigung unterschiedlicher Entwicklungsstände]] \\ Verpflichtet die Kommission, bei der Verwirklichung des Binnenmarkts die unterschiedlichen Entwicklungsstände der Volkswirtschaften zu berücksichtigen. === Titel II: Der freie Warenverkehr === Dieser Titel behandelt die Zollunion und die Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 28 AEUV -> [[Zollunion]] \\ Beschreibt die Zollunion und das Verbot von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 29 AEUV -> [[Freier Verkehr von Waren]] \\ Definiert Waren, die sich im freien Verkehr befinden. === Kapitel 1: Die Zollunion === Das Kapitel zur Zollunion beschreibt die Maßnahmen zur Schaffung einer Zollunion, die den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht und Zölle sowie Abgaben gleicher Wirkung verbietet. Art. 30 AEUV -> [[Verbot von Zöllen]] \\ Verbietet Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 31 AEUV -> [[Gemeinsamer Zolltarif]] \\ Beschreibt die Festlegung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Art. 32 AEUV -> [[Zollpolitik der Union]] \\ Erläutert die Gesichtspunkte, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Zollbereich berücksichtigen muss. === Kapitel 2: Die Zusammenarbeit im Zollwesen === Dieses Kapitel behandelt die Zusammenarbeit im Zollwesen, um den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu fördern. Art. 33 AEUV -> [[Zollzusammenarbeit]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit im Zollwesen. === Kapitel 3: Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten === In diesem Kapitel wird das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten behandelt, um den freien Warenverkehr zu gewährleisten. Art. 34 AEUV -> [[Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen]] \\ Untersagt mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 35 AEUV -> [[Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen]] \\ Untersagt mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 36 AEUV -> [[Ausnahmen vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen]] \\ Erlaubt Ausnahmen vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen aus bestimmten Gründen. Art. 37 AEUV -> [[Staatliche Handelsmonopole]] \\ Verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre staatlichen Handelsmonopole so zu gestalten, dass keine Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten besteht. === Titel III: Die Landwirtschaft und die Fischerei === Dieser Titel beschreibt die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik der EU, die darauf abzielt, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern und die Märkte zu stabilisieren. Art. 38 AEUV -> [[Gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik]] \\ Beschreibt die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik der EU. Art. 39 AEUV -> [[Ziele der Agrarpolitik]] \\ Legt die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik fest. Art. 40 AEUV -> [[Organisation der Agrarmärkte]] \\ Beschreibt die Schaffung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte. Art. 41 AEUV -> [[Maßnahmen zur Agrarpolitik]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik. Art. 42 AEUV -> [[Wettbewerbsregeln für Landwirtschaft]] \\ Beschreibt die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die landwirtschaftliche Erzeugung. Art. 43 AEUV -> [[Verfahren zur Agrarpolitik]] \\ Erläutert das Verfahren zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik. Art. 44 AEUV -> [[Wettbewerbsverzerrungen im Agrarsektor]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Behebung von Wettbewerbsverzerrungen im Agrarsektor. === Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr === Dieser Titel behandelt die Freizügigkeit der Arbeitskräfte, das Niederlassungsrecht, den freien Dienstleistungsverkehr und den Kapital- und Zahlungsverkehr innerhalb der EU. === Kapitel 1: Die Arbeitskräfte === Dieses Kapitel behandelt die Freizügigkeit der Arbeitskräfte innerhalb der EU, um den Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Art. 45 AEUV -> [[Freizügigkeit der Arbeitnehmer]] \\ Garantiert die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union. Art. 46 AEUV -> [[Maßnahmen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Art. 47 AEUV -> [[Austausch junger Arbeitskräfte]] \\ Fördert den Austausch junger Arbeitskräfte. Art. 48 AEUV -> [[Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer. === Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht === In diesem Kapitel wird das Recht auf Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats behandelt, um die Gründung und Leitung von Unternehmen zu erleichtern. Art. 49 AEUV -> [[Niederlassungsfreiheit]] \\ Verbietet Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Art. 50 AEUV -> [[Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit. Art. 51 AEUV -> [[Ausnahmen von der Niederlassungsfreiheit]] \\ Erläutert die Ausnahmen von der Niederlassungsfreiheit. Art. 52 AEUV -> [[Sonderregelungen für Ausländer]] \\ Beschreibt die Sonderregelungen für Ausländer. Art. 53 AEUV -> [[Anerkennung von Diplomen]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Anerkennung von Diplomen und zur Koordinierung der Rechtsvorschriften. Art. 54 AEUV -> [[Gleichstellung von Gesellschaften]] \\ Beschreibt die Gleichstellung von Gesellschaften mit natürlichen Personen. Art. 55 AEUV -> [[Kapitalbeteiligung von Staatsangehörigen]] \\ Erläutert die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bei der Beteiligung am Kapital von Gesellschaften. === Kapitel 3: Dienstleistungen === Dieses Kapitel behandelt den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU, um die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Art. 56 AEUV -> [[Freier Dienstleistungsverkehr]] \\ Verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Art. 57 AEUV -> [[Definition von Dienstleistungen]] \\ Definiert Dienstleistungen im Sinne der Verträge. Art. 58 AEUV -> [[Verkehrsdienstleistungen]] \\ Beschreibt die Anwendung der Bestimmungen über den Verkehr auf den freien Dienstleistungsverkehr. Art. 59 AEUV -> [[Liberalisierung von Dienstleistungen]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Liberalisierung von Dienstleistungen. Art. 60 AEUV -> [[Bemühungen zur Liberalisierung]] \\ Beschreibt die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Liberalisierung von Dienstleistungen. Art. 61 AEUV -> [[Anwendung der Dienstleistungsbestimmungen]] \\ Erläutert die Anwendung der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr. Art. 62 AEUV -> [[Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungen]] \\ Beschreibt die Anwendung der Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit auf den freien Dienstleistungsverkehr. === Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr === In diesem Kapitel wird der freie Kapital- und Zahlungsverkehr innerhalb der EU behandelt, um den freien Fluss von Kapital und Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Art. 63 AEUV -> [[Freier Kapital- und Zahlungsverkehr]] \\ Verbietet Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Art. 64 AEUV -> [[Beschränkungen für Drittländer]] \\ Erläutert die Anwendung von Beschränkungen auf den Kapitalverkehr mit Drittländern. Art. 65 AEUV -> [[Ausnahmen vom Kapitalverkehrsverbot]] \\ Beschreibt die Ausnahmen vom Verbot von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Art. 66 AEUV -> [[Schutzmaßnahmen bei Kapitalbewegungen]] \\ Erläutert die Maßnahmen zum Schutz der Wirtschafts- und Währungsunion bei Kapitalbewegungen. === Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts === Dieser Titel beschreibt die Maßnahmen der EU zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung. === Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen === Dieses Kapitel legt die allgemeinen Bestimmungen für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest, um die Grundrechte und die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu achten. Art. 67 AEUV -> [[Ziele im Raum der Freiheit, Sicherheit und Recht]] \\ Beschreibt die Ziele der Union im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Art. 68 AEUV -> [[Strategische Leitlinien des Europäischen Rates]] \\ Erläutert die strategischen Leitlinien des Europäischen Rates im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Art. 69 AEUV -> [[Rolle der nationalen Parlamente]] \\ Beschreibt die Rolle der nationalen Parlamente im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Art. 70 AEUV -> [[Bewertung der Unionspolitik]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Art. 71 AEUV -> [[Ständiger Ausschuss für innere Sicherheit]] \\ Beschreibt den ständigen Ausschuss zur Förderung der operativen Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit. Art. 72 AEUV -> [[Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten]] \\ Erläutert die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Art. 73 AEUV -> [[Zusammenarbeit im Bereich der nationalen Sicherheit]] \\ Beschreibt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit. Art. 74 AEUV -> [[Verwaltungszusammenarbeit]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Verwaltungszusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Art. 75 AEUV -> [[Maßnahmen gegen Terrorismus]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundenen Aktivitäten. Art. 76 AEUV -> [[Verfahren zur Annahme von Rechtsakten]] \\ Erläutert die Verfahren zur Annahme von Rechtsakten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. === Kapitel 2: Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung === Dieses Kapitel behandelt die Politik der EU im Bereich der Grenzkontrollen, des Asyls und der Einwanderung, um die Sicherheit und den Schutz der Außengrenzen zu gewährleisten. Art. 77 AEUV -> [[Grenzkontrollen]] \\ Beschreibt die Politik der Union im Bereich der Grenzkontrollen. Art. 78 AEUV -> [[Asylpolitik]] \\ Erläutert die gemeinsame Asylpolitik der Union. Art. 79 AEUV -> [[Einwanderungspolitik]] \\ Beschreibt die gemeinsame Einwanderungspolitik der Union. Art. 80 AEUV -> [[Solidarität und Verantwortlichkeiten]] \\ Erläutert den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten. === Kapitel 3: Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen === Dieses Kapitel behandelt die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu fördern. Art. 81 AEUV -> [[Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen]] \\ Beschreibt die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug. === Kapitel 4: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen === In diesem Kapitel wird die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen behandelt, um die Angleichung der Rechtsvorschriften und die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern. Art. 82 AEUV -> [[Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen]] \\ Erläutert die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Angleichung der Rechtsvorschriften. Art. 83 AEUV -> [[Mindestvorschriften für Straftaten]] \\ Beschreibt die Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen schwerer Kriminalität. Art. 84 AEUV -> [[Förderung der Kriminalprävention]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Kriminalprävention. Art. 85 AEUV -> [[Aufgaben von Eurojust]] \\ Beschreibt die Aufgaben von Eurojust zur Unterstützung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden. Art. 86 AEUV -> [[Europäische Staatsanwaltschaft]] \\ Erläutert die Möglichkeit der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. === Kapitel 5: Polizeiliche Zusammenarbeit === Dieses Kapitel behandelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Verhütung und Aufdeckung von Straftaten zu unterstützen. Art. 87 AEUV -> [[Polizeiliche Zusammenarbeit]] \\ Beschreibt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 88 AEUV -> [[Aufgaben von Europol]] \\ Erläutert die Aufgaben von Europol zur Unterstützung der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten. Art. 89 AEUV -> [[Tätigkeit der Behörden in anderen Mitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden dürfen. === Titel VI: Der Verkehr === Dieser Titel behandelt die gemeinsame Verkehrspolitik der EU, die darauf abzielt, die Verkehrsbedingungen innerhalb der Union zu verbessern. Art. 90 AEUV -> [[Ziele der Verkehrspolitik]] \\ Beschreibt die Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik. Art. 91 AEUV -> [[Maßnahmen zur Verkehrspolitik]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik. Art. 92 AEUV -> [[Übergangsbestimmungen im Verkehr]] \\ Beschreibt die Übergangsbestimmungen im Bereich der Verkehrspolitik. Art. 93 AEUV -> [[Vereinbarkeit von Beihilfen im Verkehr]] \\ Erläutert die Vereinbarkeit von Beihilfen mit den Verträgen im Bereich des Verkehrs. Art. 94 AEUV -> [[Beförderungsentgelte im Verkehr]] \\ Beschreibt die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer bei Maßnahmen im Bereich der Beförderungsentgelte. Art. 95 AEUV -> [[Diskriminierungsverbot im Verkehr]] \\ Untersagt Diskriminierungen im Verkehr innerhalb der Union. Art. 96 AEUV -> [[Verbot von Frachten und Beförderungsbedingungen]] \\ Erläutert das Verbot von Frachten und Beförderungsbedingungen, die der Unterstützung oder dem Schutz bestimmter Unternehmen dienen. Art. 97 AEUV -> [[Abgaben beim Grenzübergang]] \\ Beschreibt die Bedingungen für Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer beim Grenzübergang in Rechnung stellt. Art. 98 AEUV -> [[Kompensation wirtschaftlicher Nachteile]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Kompensation wirtschaftlicher Nachteile in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland. Art. 99 AEUV -> [[Beratender Ausschuss für Verkehrsfragen]] \\ Beschreibt die Einrichtung eines beratenden Ausschusses bei der Kommission für Verkehrsfragen. Art. 100 AEUV -> [[Anwendung des Titels auf Verkehrsträger]] \\ Erläutert die Anwendung des Titels auf verschiedene Verkehrsträger. === Titel VII: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften === Dieser Titel enthält Bestimmungen zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs, zur Steuerharmonisierung und zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. === Kapitel 1: Wettbewerbsregeln === Dieses Kapitel behandelt die Wettbewerbsregeln für Unternehmen und staatliche Beihilfen, um einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten. === Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen === Dieser Abschnitt beschreibt die Vorschriften für Unternehmen, um wettbewerbsbeschränkende Praktiken zu verhindern und den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu fördern. Art. 101 AEUV -> [[Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen]] \\ Verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Art. 102 AEUV -> [[Missbrauch marktbeherrschender Stellung]] \\ Untersagt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Art. 103 AEUV -> [[Verwirklichung der Wettbewerbsregeln]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Verwirklichung der Wettbewerbsregeln. Art. 104 AEUV -> [[Zuständigkeit der Mitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Wettbewerbsregeln bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften. Art. 105 AEUV -> [[Aufgaben der Kommission]] \\ Erläutert die Aufgaben der Kommission bei der Überwachung der Wettbewerbsregeln. Art. 106 AEUV -> [[Öffentliche Unternehmen]] \\ Beschreibt die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten. === Abschnitt 2: Staatliche Beihilfen === Dieser Abschnitt behandelt die staatlichen Beihilfen und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Art. 107 AEUV -> [[Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen]] \\ Erläutert die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt. Art. 108 AEUV -> [[Überprüfung staatlicher Beihilfen]] \\ Beschreibt die Überprüfung und Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission. Art. 109 AEUV -> [[Durchführungsverordnungen zu Beihilfen]] \\ Erläutert die Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108. === Kapitel 2: Steuerliche Vorschriften === Dieses Kapitel behandelt die steuerlichen Vorschriften der Union, um diskriminierende Abgaben zu verhindern und die Harmonisierung der Steuervorschriften zu fördern. Art. 110 AEUV -> [[Diskriminierende Abgaben]] \\ Verbietet diskriminierende inländische Abgaben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten. Art. 111 AEUV -> [[Rückvergütung inländischer Abgaben]] \\ Beschreibt die Bedingungen für die Rückvergütung inländischer Abgaben bei der Ausfuhr. Art. 112 AEUV -> [[Entlastungen und Rückvergütungen]] \\ Erläutert die Bedingungen für Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr. Art. 113 AEUV -> [[Harmonisierung der Steuervorschriften]] \\ Beschreibt die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Umsatzsteuern und Verbrauchsabgaben. === Kapitel 3: Angleichung der Rechtsvorschriften === Dieses Kapitel behandelt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Art. 114 AEUV -> [[Angleichung der Rechtsvorschriften]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts. Art. 115 AEUV -> [[Richtlinien zur Angleichung]] \\ Beschreibt die Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Art. 116 AEUV -> [[Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen durch Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Art. 117 AEUV -> [[Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch neue Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Art. 118 AEUV -> [[Europäische Rechtstitel]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. === Titel VIII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik === Dieser Titel beschreibt die Wirtschafts- und Währungspolitik der EU, einschließlich der Einführung des Euro und der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Art. 119 AEUV -> [[Grundsätze der Wirtschaftspolitik]] \\ Erläutert die Grundsätze der Wirtschafts- und Währungspolitik der EU. === Kapitel 1: Die Wirtschaftspolitik === Dieses Kapitel behandelt die Wirtschaftspolitik der EU, um die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu fördern und die wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten. Art. 120 AEUV -> [[Ausrichtung der Wirtschaftspolitik]] \\ Beschreibt die Ausrichtung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele der Union. Art. 121 AEUV -> [[Koordinierung der Wirtschaftspolitik]] \\ Erläutert die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die multilaterale Überwachung. Art. 122 AEUV -> [[Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Art. 123 AEUV -> [[Verbot von Überziehungsfazilitäten]] \\ Untersagt Überziehungs- oder Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken. Art. 124 AEUV -> [[Verbot bevorzugten Zugangs]] \\ Erläutert das Verbot von Maßnahmen, die einen bevorrechtigten Zugang der öffentlichen Hand zu Finanzinstituten schaffen. Art. 125 AEUV -> [[Nicht-Haftung für Verbindlichkeiten]] \\ Beschreibt die Nicht-Haftung der Union und der Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand. Art. 126 AEUV -> [[Vermeidung übermäßiger Defizite]] \\ Erläutert das Verfahren zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite. === Kapitel 2: Die Währungspolitik === Dieses Kapitel behandelt die Währungspolitik der EU, um die Preisstabilität zu gewährleisten und die wirtschaftliche Integration zu fördern. Art. 127 AEUV -> [[Aufgaben des ESZB]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur Gewährleistung der Preisstabilität. Art. 128 AEUV -> [[Ausgabe von Euro-Banknoten]] \\ Erläutert das ausschließliche Recht der Europäischen Zentralbank zur Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten. Art. 129 AEUV -> [[Beschlussorgane der EZB]] \\ Beschreibt die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank und die Satzung des ESZB und der EZB. Art. 130 AEUV -> [[Unabhängigkeit der EZB]] \\ Erläutert die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken. Art. 131 AEUV -> [[Einklang der Rechtsvorschriften]] \\ Verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Rechtsvorschriften mit den Verträgen und der Satzung des ESZB und der EZB in Einklang zu bringen. Art. 132 AEUV -> [[Befugnisse der EZB]] \\ Beschreibt die Befugnisse der Europäischen Zentralbank zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Art. 133 AEUV -> [[Verwendung des Euro]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Verwendung des Euro als einheitliche Währung. === Kapitel 3: Institutionelle Bestimmungen === Dieses Kapitel beschreibt die institutionellen Bestimmungen zur Förderung der Koordinierung der Wirtschafts- und Währungspolitik der Mitgliedstaaten. Art. 134 AEUV -> [[Wirtschafts- und Finanzausschuss]] \\ Beschreibt die Einrichtung des Wirtschafts- und Finanzausschusses zur Förderung der Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten. Art. 135 AEUV -> [[Empfehlungen der Kommission]] \\ Erläutert die Möglichkeit, die Kommission um Empfehlungen oder Vorschläge zu ersuchen. === Kapitel 4: Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist === Dieses Kapitel behandelt die besonderen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, um die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Koordinierung zu stärken. Art. 136 AEUV -> [[Haushaltsdisziplin der Euro-Mitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Art. 137 AEUV -> [[Tagungen der Euro-Minister]] \\ Erläutert die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Art. 138 AEUV -> [[Stellung des Euro im internationalen Währungssystem]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem. === Kapitel 5: Übergangsbestimmungen === Dieses Kapitel behandelt die Übergangsbestimmungen für Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für die Einführung des Euro noch nicht erfüllen. Art. 139 AEUV -> [[Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Bestimmungen für Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt. Art. 140 AEUV -> [[Aufhebung der Ausnahmeregelung]] \\ Erläutert das Verfahren zur Aufhebung der Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen. Art. 141 AEUV -> [[Aufgaben der EZB bei Ausnahmeregelung]] \\ Beschreibt die Aufgaben der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt. Art. 142 AEUV -> [[Wechselkurspolitik als gemeinsames Interesse]] \\ Erläutert die Behandlung der Wechselkurspolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Art. 143 AEUV -> [[Unterstützung bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffen sind. Art. 144 AEUV -> [[Maßnahmen bei Zahlungsbilanzkrise]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer plötzlichen Zahlungsbilanzkrise. === Titel IX: Beschäftigung === Dieser Titel behandelt die Beschäftigungspolitik der EU, die darauf abzielt, ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen und die Arbeitsmärkte anzupassen. Art. 145 AEUV -> [[Ziele der Beschäftigungspolitik]] \\ Beschreibt die Ziele der EU im Bereich der Beschäftigung. Art. 146 AEUV -> [[Verantwortung der Mitgliedstaaten]] \\ Erläutert die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Förderung der Beschäftigung. Art. 147 AEUV -> [[Rolle der Union bei der Beschäftigung]] \\ Beschreibt die Rolle der Union bei der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus. Art. 148 AEUV -> [[Beschäftigungspolitische Leitlinien]] \\ Erläutert das Verfahren zur Festlegung der beschäftigungspolitischen Leitlinien. Art. 149 AEUV -> [[Anreizmaßnahmen zur Zusammenarbeit]] \\ Beschreibt die Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung. Art. 150 AEUV -> [[Beschäftigungsausschuss]] \\ Erläutert die Einrichtung eines Beschäftigungsausschusses zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik. === Titel X: Sozialpolitik === Dieser Titel beschreibt die Sozialpolitik der EU, die auf die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Förderung des sozialen Dialogs abzielt. Art. 151 AEUV -> [[Ziele der Sozialpolitik]] \\ Beschreibt die Ziele der EU im Bereich der Sozialpolitik. Art. 152 AEUV -> [[Rolle der Sozialpartner]] \\ Erläutert die Anerkennung und Förderung der Rolle der Sozialpartner auf Unionsebene. Art. 153 AEUV -> [[Maßnahmen zur Sozialpolitik]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik. Art. 154 AEUV -> [[Anhörung der Sozialpartner]] \\ Erläutert die Förderung der Anhörung der Sozialpartner auf Unionsebene. Art. 155 AEUV -> [[Dialog zwischen Sozialpartnern]] \\ Beschreibt den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene. Art. 156 AEUV -> [[Zusammenarbeit in der Sozialpolitik]] \\ Erläutert die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik. Art. 157 AEUV -> [[Gleiches Entgelt für Männer und Frauen]] \\ Beschreibt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Art. 158 AEUV -> [[Gleichwertigkeit der Ordnungen über bezahlte Freizeit]] \\ Erläutert die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten. Art. 159 AEUV -> [[Bericht über soziale Ziele]] \\ Beschreibt den jährlichen Bericht der Kommission über die Verwirklichung der sozialen Ziele der Union. Art. 160 AEUV -> [[Ausschuss für Sozialschutz]] \\ Erläutert die Einrichtung eines Ausschusses für Sozialschutz zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes. Art. 161 AEUV -> [[Bericht über soziale Lage]] \\ Beschreibt den jährlichen Bericht der Kommission über die soziale Lage in der Union. === Titel XI: Der Europäische Sozialfonds === Dieser Titel beschreibt den Europäischen Sozialfonds, der die berufliche Mobilität und die Anpassung der Arbeitskräfte an industrielle Veränderungen fördert. Art. 162 AEUV -> [[Ziele des Europäischen Sozialfonds]] \\ Beschreibt die Ziele des Europäischen Sozialfonds. Art. 163 AEUV -> [[Verwaltung des Sozialfonds]] \\ Erläutert die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds durch die Kommission. Art. 164 AEUV -> [[Durchführungsverordnungen zum Sozialfonds]] \\ Beschreibt die Durchführungsverordnungen zum Europäischen Sozialfonds. === Titel XII: Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport === Dieser Titel behandelt die Maßnahmen der EU zur Förderung der Bildung, der Jugend und des Sports. Art. 165 AEUV -> [[Bildung und Sport]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Förderung der Bildung und des Sports. Art. 166 AEUV -> [[Berufliche Bildung]] \\ Erläutert die Maßnahmen der Union zur Förderung der beruflichen Bildung. === Titel XIII: Kultur === Dieser Titel beschreibt die Maßnahmen der EU zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und des kulturellen Erbes. Art. 167 AEUV -> [[Kulturelle Zusammenarbeit]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit. === Titel XIV: Gesundheitswesen === Dieser Titel behandelt die Maßnahmen der EU zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Bekämpfung von Krankheiten. Art. 168 AEUV -> [[Öffentliche Gesundheit]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. === Titel XV: Verbraucherschutz === Dieser Titel beschreibt die Maßnahmen der EU zum Schutz der Verbraucherinteressen und zur Förderung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Art. 169 AEUV -> [[Verbraucherschutz]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Förderung der Interessen der Verbraucher. === Titel XVI: Transeuropäische Netze === Dieser Titel behandelt die Förderung transeuropäischer Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie. Art. 170 AEUV -> [[Ziele der transeuropäischen Netze]] \\ Beschreibt die Ziele der Union im Bereich der transeuropäischen Netze. Art. 171 AEUV -> [[Förderung der transeuropäischen Netze]] \\ Erläutert die Maßnahmen der Union zur Förderung der transeuropäischen Netze. Art. 172 AEUV -> [[Leitlinien und Maßnahmen]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festlegung der Leitlinien und Maßnahmen im Bereich der transeuropäischen Netze. === Titel XVII: Industrie === Dieser Titel beschreibt die Maßnahmen der EU zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen. Art. 173 AEUV -> [[Wettbewerbsfähigkeit der Industrie]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. === Titel XVIII: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt === Dieser Titel behandelt die Maßnahmen der EU zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur Verringerung regionaler Ungleichheiten. Art. 174 AEUV -> [[Ziele des Zusammenhalts]] \\ Beschreibt die Ziele der Union im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Art. 175 AEUV -> [[Maßnahmen zur Unterstützung des Zusammenhalts]] \\ Erläutert die Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten im Bereich des Zusammenhalts. Art. 176 AEUV -> [[Europäischer Fonds für regionale Entwicklung]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Art. 177 AEUV -> [[Strukturfonds]] \\ Erläutert die Aufgaben, Ziele und Organisation der Strukturfonds. Art. 178 AEUV -> [[Durchführungsverordnungen zum Fonds]] \\ Beschreibt die Durchführungsverordnungen zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. === Titel XIX: Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt === Dieser Titel beschreibt die Maßnahmen der EU zur Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Raumfahrt. Art. 179 AEUV -> [[Ziele der Forschungspolitik]] \\ Beschreibt die Ziele der Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung. Art. 180 AEUV -> [[Förderung der Forschung]] \\ Erläutert die Maßnahmen der Union zur Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung. Art. 181 AEUV -> [[Koordinierung der Forschung]] \\ Beschreibt die Koordinierung der Tätigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Forschung. Art. 182 AEUV -> [[Mehrjähriges Rahmenprogramm]] \\ Erläutert das Verfahren zur Aufstellung des mehrjährigen Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung. Art. 183 AEUV -> [[Beteiligung an Forschungsprogrammen]] \\ Beschreibt die Regeln für die Beteiligung an Forschungsprogrammen und die Verbreitung der Ergebnisse. Art. 184 AEUV -> [[Zusatzprogramme]] \\ Erläutert die Möglichkeit der Durchführung von Zusatzprogrammen im Rahmen des mehrjährigen Rahmenprogramms. Art. 185 AEUV -> [[Beteiligung an Programmen der Mitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Beteiligung der Union an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten. Art. 186 AEUV -> [[Zusammenarbeit mit Drittländern]] \\ Erläutert die Zusammenarbeit der Union mit dritten Ländern und internationalen Organisationen im Bereich der Forschung. Art. 187 AEUV -> [[Gemeinsame Unternehmen]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Gründung gemeinsamer Unternehmen zur Durchführung von Forschungsprogrammen. Art. 188 AEUV -> [[Durchführung von Forschungsprogrammen]] \\ Erläutert das Verfahren zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung von Forschungsprogrammen. Art. 189 AEUV -> [[Raumfahrtpolitik]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Förderung der Raumfahrtpolitik. Art. 190 AEUV -> [[Jährlicher Bericht zur Forschung]] \\ Erläutert den jährlichen Bericht der Kommission über die Tätigkeiten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung. === Titel XX: Umwelt === Dieser Titel behandelt die Umweltpolitik der EU, die auf den Schutz der Umwelt und die Bekämpfung des Klimawandels abzielt. Art. 191 AEUV -> [[Ziele der Umweltpolitik]] \\ Beschreibt die Ziele der Umweltpolitik der Union. Art. 192 AEUV -> [[Maßnahmen zur Umweltpolitik]] \\ Erläutert das Verfahren zur Annahme von Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele der Union. Art. 193 AEUV -> [[Verstärkte Schutzmaßnahmen]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. === Titel XXI: Energie === Dieser Titel beschreibt die Energiepolitik der EU, die auf die Sicherstellung der Energieversorgung und die Förderung erneuerbarer Energien abzielt. Art. 194 AEUV -> [[Ziele der Energiepolitik]] \\ Beschreibt die Ziele der Energiepolitik der Union. === Titel XXII: Tourismus === Dieser Titel behandelt die Maßnahmen der EU zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors. Art. 195 AEUV -> [[Förderung des Tourismussektors]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors. === Titel XXIII: Katastrophenschutz === Dieser Titel beschreibt die Maßnahmen der EU zur Verbesserung der Katastrophenschutzsysteme und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 196 AEUV -> [[Zusammenarbeit im Katastrophenschutz]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. === Titel XXIV: Verwaltungszusammenarbeit === Dieser Titel behandelt die Maßnahmen der EU zur Förderung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union. Art. 197 AEUV -> [[Unterstützung bei der Durchführung des Unionsrechts]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. ==== Vierter Teil: Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete ==== Der vierte Teil des Vertrags beschreibt die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der EU, um deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern. Art. 198 AEUV -> [[Ziele der Assoziierung]] \\ Beschreibt die Ziele der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union. Art. 199 AEUV -> [[Zwecke der Assoziierung]] \\ Erläutert die Zwecke der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete. Art. 200 AEUV -> [[Zölle bei der Einfuhr]] \\ Beschreibt die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten. Art. 201 AEUV -> [[Verhinderung von Verkehrsverlagerungen]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats. Art. 202 AEUV -> [[Freizügigkeit der Arbeitskräfte]] \\ Beschreibt die Freizügigkeit der Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten. Art. 203 AEUV -> [[Bestimmungen über die Assoziierung]] \\ Erläutert das Verfahren zur Festlegung der Bestimmungen über die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete. Art. 204 AEUV -> [[Anwendung auf Grönland]] \\ Beschreibt die Anwendung der Artikel 198 bis 203 auf Grönland. ==== Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union ==== Der fünfte Teil des Vertrags behandelt das auswärtige Handeln der EU, einschließlich der gemeinsamen Handelspolitik, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe. === Titel I: Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union === Dieser Titel beschreibt die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der EU. Art. 205 AEUV -> [[Grundsätze des auswärtigen Handelns]] \\ Beschreibt die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union. === Titel II: Gemeinsame Handelspolitik === Dieser Titel behandelt die gemeinsame Handelspolitik der EU, die auf die Förderung des Welthandels und die Beseitigung von Handelshemmnissen abzielt. Art. 206 AEUV -> [[Ziele der Handelspolitik]] \\ Beschreibt die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik der Union. Art. 207 AEUV -> [[Gestaltung der Handelspolitik]] \\ Erläutert die Gestaltung der gemeinsamen Handelspolitik der Union. === Titel III: Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe === Dieser Titel beschreibt die Maßnahmen der EU zur Entwicklungszusammenarbeit, wirtschaftlichen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe. === Kapitel 1: Entwicklungszusammenarbeit === Dieses Kapitel behandelt die Entwicklungszusammenarbeit der EU, um die Bekämpfung der Armut und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern zu unterstützen. Art. 208 AEUV -> [[Politik der Entwicklungszusammenarbeit]] \\ Beschreibt die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Art. 209 AEUV -> [[Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit]] \\ Erläutert die Maßnahmen zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Art. 210 AEUV -> [[Koordinierung der Entwicklungszusammenarbeit]] \\ Beschreibt die Koordinierung der Politik der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Art. 211 AEUV -> [[Zusammenarbeit mit Drittländern]] \\ Erläutert die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit dritten Ländern und internationalen Organisationen. === Kapitel 2: Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern === Dieses Kapitel behandelt die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit der EU mit Drittländern, um deren wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen. Art. 212 AEUV -> [[Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Drittländern]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern. Art. 213 AEUV -> [[Finanzielle Hilfe für Drittländer]] \\ Erläutert die Maßnahmen der Union zur finanziellen Hilfe für Drittländer in Notlagen. === Kapitel 3: Humanitäre Hilfe === Dieses Kapitel behandelt die humanitäre Hilfe der EU, um den von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen betroffenen Menschen zu helfen. Art. 214 AEUV -> [[Humanitäre Hilfe der Union]] \\ Beschreibt die Maßnahmen der Union im Bereich der humanitären Hilfe. ==== Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften ==== Der sechste Teil des Vertrags enthält institutionelle Bestimmungen über die Organe der EU und die Finanzvorschriften, die die Haushaltsführung der Union regeln. === Titel I: Vorschriften über die Organe === Dieser Titel beschreibt die Vorschriften über die Organe der EU, einschließlich des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union. === Kapitel 1: Die Organe === Dieses Kapitel behandelt die Organe der EU und ihre jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten. === Abschnitt 1: Das Europäische Parlament === Dieser Abschnitt beschreibt die Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Parlaments, einschließlich der Wahl seiner Mitglieder und der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle. Art. 223 AEUV -> [[Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments]] \\ Beschreibt die Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Art. 224 AEUV -> [[Regelungen für europäische Parteien]] \\ Erläutert die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene. Art. 225 AEUV -> [[Initiativrecht des Europäischen Parlaments]] \\ Beschreibt das Recht des Europäischen Parlaments, die Kommission zur Vorlage von Vorschlägen aufzufordern. Art. 226 AEUV -> [[Untersuchungsausschüsse]] \\ Erläutert das Recht des Europäischen Parlaments, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Art. 227 AEUV -> [[Petitionsrecht der Bürger]] \\ Beschreibt das Petitionsrecht der Bürger der Union. Art. 228 AEUV -> [[Europäischer Bürgerbeauftragter]] \\ Erläutert die Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten. Art. 229 AEUV -> [[Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments]] \\ Beschreibt die Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments. Art. 230 AEUV -> [[Teilnahme der Kommission an Sitzungen]] \\ Erläutert das Recht der Kommission, an den Sitzungen des Europäischen Parlaments teilzunehmen. Art. 231 AEUV -> [[Beschlussfassung im Europäischen Parlament]] \\ Beschreibt die Beschlussfassung im Europäischen Parlament. Art. 232 AEUV -> [[Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments]] \\ Erläutert die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Art. 233 AEUV -> [[Erörterung des Berichts der Kommission]] \\ Beschreibt die Erörterung des jährlichen Gesamtberichts der Kommission durch das Europäische Parlament. Art. 234 AEUV -> [[Misstrauensvotum gegen die Kommission]] \\ Erläutert das Misstrauensvotum gegen die Kommission durch das Europäische Parlament. === Abschnitt 2: Der Europäische Rat === Dieser Abschnitt beschreibt die Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Rates, einschließlich der Festlegung der politischen Leitlinien und Prioritäten der EU. Art. 235 AEUV -> [[Beschlussfassung im Europäischen Rat]] \\ Beschreibt die Beschlussfassung im Europäischen Rat. Art. 236 AEUV -> [[Beschlüsse zur Zusammensetzung des Rates]] \\ Erläutert die Beschlüsse des Europäischen Rates zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates. === Abschnitt 3: Der Rat === Dieser Abschnitt behandelt die Aufgaben und Befugnisse des Rates der EU, einschließlich der Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten und der Annahme von Rechtsakten. Art. 237 AEUV -> [[Einberufung des Rates]] \\ Beschreibt die Einberufung des Rates. Art. 238 AEUV -> [[Beschlussfassung im Rat]] \\ Erläutert die Beschlussfassung im Rat. Art. 239 AEUV -> [[Übertragung des Stimmrechts im Rat]] \\ Beschreibt die Übertragung des Stimmrechts im Rat. Art. 240 AEUV -> [[Ausschuss der Ständigen Vertreter]] \\ Erläutert die Aufgaben des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten. Art. 241 AEUV -> [[Aufforderung zur Vorlage von Vorschlägen]] \\ Beschreibt das Recht des Rates, die Kommission zur Vorlage von Vorschlägen aufzufordern. Art. 242 AEUV -> [[Rechtliche Stellung der Ausschüsse]] \\ Erläutert die rechtliche Stellung der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse. Art. 243 AEUV -> [[Gehälter und Vergütungen]] \\ Beschreibt die Festsetzung der Gehälter und Vergütungen für bestimmte Amtsträger der Union. === Abschnitt 4: Die Kommission === Dieser Abschnitt beschreibt die Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Kommission, einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans und der Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts. Art. 244 AEUV -> [[Rotation der Kommissionsmitglieder]] \\ Beschreibt das System der Rotation der Kommissionsmitglieder. Art. 245 AEUV -> [[Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder]] \\ Erläutert die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kommission. Art. 246 AEUV -> [[Ende des Amtes eines Kommissionsmitglieds]] \\ Beschreibt das Ende des Amtes eines Mitglieds der Kommission. Art. 247 AEUV -> [[Amtsenthebung durch den Gerichtshof]] \\ Erläutert die Amtsenthebung eines Mitglieds der Kommission durch den Gerichtshof. Art. 248 AEUV -> [[Zuständigkeitsverteilung in der Kommission]] \\ Beschreibt die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Kommission. Art. 249 AEUV -> [[Geschäftsordnung der Kommission]] \\ Erläutert die Geschäftsordnung der Kommission. Art. 250 AEUV -> [[Beschlussfassung in der Kommission]] \\ Beschreibt die Beschlussfassung in der Kommission. === Abschnitt 5: Der Gerichtshof der Europäischen Union === Dieser Abschnitt behandelt die Aufgaben und Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union, einschließlich der Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts und der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten. Art. 251 AEUV -> [[Tagung des Gerichtshofs]] \\ Beschreibt die Tagung des Gerichtshofs in Kammern oder als Große Kammer. Art. 252 AEUV -> [[Unterstützung durch Generalanwälte]] \\ Erläutert die Unterstützung des Gerichtshofs durch Generalanwälte. Art. 253 AEUV -> [[Ernennung der Richter und Generalanwälte]] \\ Beschreibt die Ernennung der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs. Art. 254 AEUV -> [[Zusammensetzung des Gerichts]] \\ Erläutert die Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder des Gerichts. Art. 255 AEUV -> [[Bewertungsausschuss für Bewerber]] \\ Beschreibt die Einrichtung eines Ausschusses zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Amt eines Richters oder Generalanwalts. Art. 256 AEUV -> [[Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Erläutert die Zuständigkeit des Gerichts für Entscheidungen im ersten Rechtszug. Art. 257 AEUV -> [[Bildung von Fachgerichten]] \\ Beschreibt die Bildung von Fachgerichten, die dem Gericht beigeordnet sind. Art. 258 AEUV -> [[Vertragsverletzungsverfahren]] \\ Erläutert das Verfahren bei Vertragsverletzungen durch einen Mitgliedstaat. Art. 259 AEUV -> [[Klagen zwischen Mitgliedstaaten]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Klagen eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat. Art. 260 AEUV -> [[Maßnahmen bei Nichtbefolgung eines Urteils]] \\ Erläutert die Maßnahmen bei Nichtbefolgung eines Urteils des Gerichtshofs durch einen Mitgliedstaat. Art. 261 AEUV -> [[Zuständigkeit für Zwangsmaßnahmen]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Zwangsmaßnahmen. Art. 262 AEUV -> [[Rechtsstreitigkeiten über europäische Rechtstitel]] \\ Erläutert die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Rechtstiteln für das geistige Eigentum. Art. 263 AEUV -> [[Rechtmäßigkeitskontrolle]] \\ Beschreibt die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe der Union durch den Gerichtshof. Art. 264 AEUV -> [[Nichtigerklärung von Handlungen]] \\ Erläutert die Nichtigerklärung von Handlungen durch den Gerichtshof. Art. 265 AEUV -> [[Klage wegen Untätigkeit]] \\ Beschreibt die Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung durch Unterlassen einer Handlung. Art. 266 AEUV -> [[Folgen eines Urteils]] \\ Erläutert die Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Art. 267 AEUV -> [[Vorabentscheidungsverfahren]] \\ Beschreibt das Verfahren der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof. Art. 268 AEUV -> [[Schadensersatzklagen]] \\ Erläutert die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Schadensersatzklagen. Art. 269 AEUV -> [[Rechtmäßigkeit von Rechtsakten nach Artikel 7 EUV]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten des Europäischen Rates oder des Rates nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union. Art. 270 AEUV -> [[Streitsachen zwischen der Union und Bediensteten]] \\ Erläutert die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten. Art. 271 AEUV -> [[Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der EIB]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Streitsachen über die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Art. 272 AEUV -> [[Schiedsklausel in Verträgen]] \\ Erläutert die Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag. Art. 273 AEUV -> [[Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten aufgrund eines Schiedsvertrags. Art. 274 AEUV -> [[Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte]] \\ Erläutert die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte für Streitsachen, bei denen die Union Partei ist. Art. 275 AEUV -> [[Zuständigkeit für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Bestimmungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Art. 276 AEUV -> [[Zuständigkeit im Raum der Freiheit, Sicherheit und Recht]] \\ Erläutert die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Art. 277 AEUV -> [[Unanwendbarkeit eines Rechtsakts]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts vor dem Gerichtshof geltend zu machen. Art. 278 AEUV -> [[Aussetzung der Durchführung]] \\ Erläutert die Möglichkeit, die Durchführung einer angefochtenen Handlung auszusetzen. Art. 279 AEUV -> [[Einstweilige Anordnungen]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu treffen. Art. 280 AEUV -> [[Vollstreckbarkeit der Urteile]] \\ Erläutert die Vollstreckbarkeit der Urteile des Gerichtshofs. Art. 281 AEUV -> [[Satzung des Gerichtshofs]] \\ Beschreibt die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. === Abschnitt 6: Die Europäische Zentralbank === Dieser Abschnitt behandelt die Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Zentralbank, einschließlich der Durchführung der Währungspolitik und der Gewährleistung der Preisstabilität. Art. 282 AEUV -> [[Europäische Zentralbank und ESZB]] \\ Beschreibt die Europäische Zentralbank und das Europäische System der Zentralbanken. Art. 283 AEUV -> [[Zusammensetzung des EZB-Rats]] \\ Erläutert die Zusammensetzung des Rates der Europäischen Zentralbank und des Direktoriums. Art. 284 AEUV -> [[Beziehungen der EZB zu anderen Organen]] \\ Beschreibt die Beziehungen der Europäischen Zentralbank zu den anderen Organen der Union. === Abschnitt 7: Der Rechnungshof === Dieser Abschnitt beschreibt die Aufgaben und Befugnisse des Rechnungshofs, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Union. Art. 285 AEUV -> [[Aufgaben des Rechnungshofs]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Rechnungshofs. Art. 286 AEUV -> [[Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs]] \\ Erläutert die Ernennung und Unabhängigkeit der Mitglieder des Rechnungshofs. Art. 287 AEUV -> [[Prüfungsaufgaben des Rechnungshofs]] \\ Beschreibt die Prüfungsaufgaben des Rechnungshofs. === Kapitel 2: Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften === Dieses Kapitel behandelt die Arten von Rechtsakten der Union, die Verfahren zu ihrer Annahme und sonstige Vorschriften. === Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union === Dieser Abschnitt beschreibt die verschiedenen Arten von Rechtsakten der Union und ihre jeweiligen Merkmale. Art. 288 AEUV -> [[Arten von Rechtsakten]] \\ Beschreibt die Arten von Rechtsakten der Union. Art. 289 AEUV -> [[Gesetzgebungsverfahren]] \\ Erläutert das ordentliche und besondere Gesetzgebungsverfahren. Art. 290 AEUV -> [[Befugnisübertragung auf die Kommission]] \\ Beschreibt die Befugnisübertragung auf die Kommission zur Ergänzung oder Änderung bestimmter Vorschriften. Art. 291 AEUV -> [[Durchführung der Rechtsakte]] \\ Erläutert die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union durch die Mitgliedstaaten. Art. 292 AEUV -> [[Empfehlungen des Rates]] \\ Beschreibt die Möglichkeit des Rates, Empfehlungen abzugeben. === Abschnitt 2: Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften === Dieser Abschnitt behandelt die Verfahren zur Annahme von Rechtsakten der Union und sonstige Vorschriften, die die Zusammenarbeit zwischen den Organen und die Durchführung der Rechtsakte betreffen. Art. 293 AEUV -> [[Beschlussfassung im Rat]] \\ Erläutert die Bedingungen, unter denen der Rat auf Vorschlag der Kommission tätig wird und wie dieser Vorschlag geändert werden kann. Art. 294 AEUV -> [[Ordentliches Gesetzgebungsverfahren]] \\ Beschreibt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, das die gemeinsame Annahme von Rechtsakten durch das Europäische Parlament und den Rat umfasst. Art. 295 AEUV -> [[Interinstitutionelle Vereinbarungen]] \\ Ermöglicht den Organen der Union, interinstitutionelle Vereinbarungen zu schließen, um ihre Zusammenarbeit zu regeln. Art. 296 AEUV -> [[Begründungspflicht für Rechtsakte]] \\ Legt fest, dass alle Rechtsakte der Union mit einer Begründung versehen sein müssen und auf die entsprechenden Vorschläge oder Initiativen Bezug nehmen. Art. 297 AEUV -> [[Unterzeichnung und Veröffentlichung]] \\ Regelt die Unterzeichnung, Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Rechtsakten der Union. Art. 298 AEUV -> [[Europäische Verwaltung]] \\ Verpflichtet die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung zu gewährleisten. Art. 299 AEUV -> [[Vollstreckbarkeit von Rechtsakten]] \\ Beschreibt die Vollstreckbarkeit von Rechtsakten des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen. === Kapitel 3: Die beratenden Einrichtungen der Union === Dieses Kapitel beschreibt die beratenden Einrichtungen der Union, die das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bei der Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen. Art. 300 AEUV -> [[Beratende Aufgaben der Ausschüsse]] \\ Erläutert die Zusammensetzung und Aufgaben des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen. === Abschnitt 1: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss === Dieser Abschnitt beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Wirtschafts- und Sozialausschusses, der die Organe der Union in wirtschaftlichen und sozialen Fragen berät. Art. 301 AEUV -> [[Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses]] \\ Legt die maximale Mitgliederzahl des Wirtschafts- und Sozialausschusses fest und beschreibt die Zusammensetzung. Art. 302 AEUV -> [[Ernennung der Mitglieder des Ausschusses]] \\ Erläutert das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Art. 303 AEUV -> [[Organisation des Wirtschafts- und Sozialausschusses]] \\ Beschreibt die Organisation und Arbeitsweise des Wirtschafts- und Sozialausschusses, einschließlich der Wahl seines Präsidenten. Art. 304 AEUV -> [[Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses]] \\ Erläutert die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch die Organe der Union in den vorgesehenen Fällen. === Abschnitt 2: Der Ausschuss der Regionen === Dieser Abschnitt behandelt die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Ausschusses der Regionen, der die Organe der Union in regionalen und lokalen Fragen berät. Art. 305 AEUV -> [[Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen]] \\ Legt die maximale Mitgliederzahl des Ausschusses der Regionen fest und beschreibt die Zusammensetzung. Art. 306 AEUV -> [[Organisation des Ausschusses der Regionen]] \\ Erläutert die Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses der Regionen, einschließlich der Wahl seines Präsidenten. Art. 307 AEUV -> [[Anhörung des Ausschusses der Regionen]] \\ Beschreibt die Anhörung des Ausschusses der Regionen durch die Organe der Union in den vorgesehenen Fällen. === Kapitel 4: Die Europäische Investitionsbank === Dieses Kapitel beschreibt die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Europäischen Investitionsbank, die zur Entwicklung des Binnenmarkts beiträgt. Art. 308 AEUV -> [[Rechtspersönlichkeit der EIB]] \\ Beschreibt die Rechtspersönlichkeit der Europäischen Investitionsbank und ihre Mitglieder. Art. 309 AEUV -> [[Aufgaben der EIB]] \\ Erläutert die Aufgaben der Europäischen Investitionsbank zur Förderung der ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts. === Titel II: Finanzvorschriften === Dieser Titel behandelt die Finanzvorschriften der EU, einschließlich des Haushaltsplans, der Eigenmittel und der Betrugsbekämpfung. Art. 310 AEUV -> [[Haushaltsplan der Union]] \\ Beschreibt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union. === Kapitel 1: Die Eigenmittel der Union === Dieses Kapitel behandelt das System der Eigenmittel der Union, das die Finanzierung des Haushaltsplans sicherstellt. Art. 311 AEUV -> [[System der Eigenmittel]] \\ Erläutert das System der Eigenmittel der Union und die Befugnisse des Rates zur Festlegung der Bestimmungen. === Kapitel 2: Der mehrjährige Finanzrahmen === Dieses Kapitel beschreibt den mehrjährigen Finanzrahmen, der die geordnete Entwicklung der Ausgaben der Union sicherstellt. Art. 312 AEUV -> [[Mehrjähriger Finanzrahmen]] \\ Beschreibt den mehrjährigen Finanzrahmen zur Sicherstellung einer geordneten Entwicklung der Ausgaben der Union. === Kapitel 3: Der Jahreshaushaltsplan der Union === Dieses Kapitel behandelt das Verfahren zur Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union und die vorläufige Haushaltsführung. Art. 313 AEUV -> [[Haushaltsjahr der Union]] \\ Erläutert das Haushaltsjahr der Union. Art. 314 AEUV -> [[Verfahren zur Festlegung des Haushaltsplans]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union. Art. 315 AEUV -> [[Vorläufige Haushaltsführung]] \\ Erläutert die vorläufige Haushaltsführung bei nicht endgültig erlassenem Haushaltsplan. Art. 316 AEUV -> [[Übertragung nicht verbrauchter Mittel]] \\ Beschreibt die Übertragung nicht verbrauchter Mittel auf das nächste Haushaltsjahr. === Kapitel 4: Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung === Dieses Kapitel behandelt die Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission und die Entlastung durch das Europäische Parlament. Art. 317 AEUV -> [[Ausführung des Haushaltsplans]] \\ Erläutert die Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission. Art. 318 AEUV -> [[Rechnung und Vermögensübersicht]] \\ Beschreibt die Vorlage der Rechnung und der Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Union durch die Kommission. Art. 319 AEUV -> [[Entlastung der Kommission]] \\ Erläutert die Entlastung der Kommission durch das Europäische Parlament zur Ausführung des Haushaltsplans. === Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen === Dieses Kapitel beschreibt die gemeinsamen Bestimmungen zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union. Art. 320 AEUV -> [[Aufstellung in Euro]] \\ Beschreibt die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Jahreshaushaltsplans in Euro. Art. 321 AEUV -> [[Transfer von Guthaben]] \\ Erläutert die Möglichkeit der Kommission, Guthaben in verschiedene Währungen zu transferieren. Art. 322 AEUV -> [[Haushaltsvorschriften]] \\ Beschreibt die Haushaltsvorschriften und die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Art. 323 AEUV -> [[Finanzmittel der Union]] \\ Erläutert die Sicherstellung der finanziellen Mittel zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Union. Art. 324 AEUV -> [[Treffen der Präsidenten]] \\ Beschreibt die regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Erleichterung der Durchführung der Haushaltsverfahren. === Kapitel 6: Betrugsbekämpfung === Dieses Kapitel behandelt die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug und rechtswidrigen Handlungen gegen die finanziellen Interessen der Union. Art. 325 AEUV -> [[Bekämpfung von Betrug]] \\ Erläutert die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug und rechtswidrigen Handlungen gegen die finanziellen Interessen der Union. === Titel III: Verstärkte Zusammenarbeit === Dieser Titel beschreibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine verstärkte Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen zu begründen. Art. 326 AEUV -> [[Bedingungen für verstärkte Zusammenarbeit]] \\ Erläutert die Bedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit. Art. 327 AEUV -> [[Achtung der Zuständigkeiten]] \\ Beschreibt die Achtung der Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Art. 328 AEUV -> [[Offenheit für alle Mitgliedstaaten]] \\ Erläutert die Offenheit einer verstärkten Zusammenarbeit für alle Mitgliedstaaten. Art. 329 AEUV -> [[Ermächtigung zur verstärkten Zusammenarbeit]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Ermächtigung einer verstärkten Zusammenarbeit. Art. 330 AEUV -> [[Teilnahme und Stimmrechte]] \\ Erläutert die Teilnahme und Stimmrechte der Mitglieder des Rates bei einer verstärkten Zusammenarbeit. Art. 331 AEUV -> [[Teilnahme an bestehender Zusammenarbeit]] \\ Beschreibt die Teilnahme eines Mitgliedstaats an einer bestehenden verstärkten Zusammenarbeit. Art. 332 AEUV -> [[Kostenverteilung]] \\ Erläutert die Kostenverteilung bei einer verstärkten Zusammenarbeit. Art. 333 AEUV -> [[Änderung der Beschlussfassung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, die Beschlussfassung im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zu ändern. Art. 334 AEUV -> [[Kohärenz der Maßnahmen]] \\ Erläutert die Sicherstellung der Kohärenz der Maßnahmen im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der Union. ==== Siebter Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen ==== Der siebte Teil des Vertrags enthält allgemeine und Schlussbestimmungen, die die Anwendung und Auslegung des Vertrags regeln. Art. 335 AEUV -> [[Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Union]] \\ Beschreibt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Union. Art. 336 AEUV -> [[Statut der Beamten]] \\ Erläutert das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Art. 337 AEUV -> [[Einholung von Auskünften]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Kommission, Auskünfte einzuholen und Nachprüfungen vorzunehmen. Art. 338 AEUV -> [[Erstellung von Statistiken]] \\ Erläutert die Erstellung von Statistiken durch die Union. Art. 339 AEUV -> [[Berufsgeheimnis]] \\ Beschreibt die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Art. 340 AEUV -> [[Haftung der Union]] \\ Erläutert die vertragliche und außervertragliche Haftung der Union. Art. 341 AEUV -> [[Sitz der Organe]] \\ Beschreibt die Bestimmung des Sitzes der Organe der Union. Art. 342 AEUV -> [[Sprachenregelung]] \\ Erläutert die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union. Art. 343 AEUV -> [[Vorrechte und Befreiungen]] \\ Beschreibt die Vorrechte und Befreiungen der Union. Art. 344 AEUV -> [[Streitbeilegung]] \\ Erläutert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Art. 345 AEUV -> [[Eigentumsordnung]] \\ Beschreibt die Unberührtheit der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten. Art. 346 AEUV -> [[Sicherheitsausnahmen]] \\ Erläutert die Ausnahmen von den Vorschriften der Verträge aus Gründen der Sicherheit. Art. 347 AEUV -> [[Maßnahmen bei Störungen]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Binnenmarkts durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Art. 348 AEUV -> [[Anpassung von Maßnahmen]] \\ Erläutert die Anpassung von Maßnahmen an die Vorschriften der Verträge. Art. 349 AEUV -> [[Maßnahmen für Randgebiete]] \\ Beschreibt die spezifischen Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage. Art. 350 AEUV -> [[Regionale Zusammenschlüsse]] \\ Erläutert die Vereinbarkeit der Verträge mit regionalen Zusammenschlüssen zwischen Mitgliedstaaten. Art. 351 AEUV -> [[Übereinkünfte vor Beitritt]] \\ Beschreibt die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats geschlossen wurden. Art. 352 AEUV -> [[Erforderliche Vorschriften]] \\ Erläutert die Möglichkeit der Union, geeignete Vorschriften zu erlassen, wenn die Verträge keine erforderlichen Befugnisse vorsehen. Art. 353 AEUV -> [[Nichtanwendung von Artikel 48 Absatz 7 EUV]] \\ Beschreibt die Nichtanwendung von Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union auf bestimmte Artikel. Art. 354 AEUV -> [[Aussetzung von Rechten]] \\ Erläutert die Aussetzung bestimmter Rechte im Rahmen des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union. Art. 355 AEUV -> [[Räumlicher Geltungsbereich]] \\ Beschreibt den räumlichen Geltungsbereich der Verträge. Art. 356 AEUV -> [[Unbegrenzte Geltungsdauer]] \\ Erläutert die unbegrenzte Geltungsdauer des Vertrags. Art. 357 AEUV -> [[Ratifizierung des Vertrags]] \\ Beschreibt die Ratifizierung des Vertrags durch die Hohen Vertragsparteien. Art. 358 AEUV -> [[Anwendung des Artikels 55 EUV]] \\ Erläutert die Anwendung des Artikels 55 des Vertrags über die Europäische Union auf diesen Vertrag. ===== siehe auch ===== -> [[Rechtsordnung der Europäischen Union]] \\ Basiert auf den Grundprinzipien der Vorrangigkeit, der unmittelbaren Geltung und der harmonisierten Anwendung des Rechts in allen Mitgliedstaaten.