====== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ====== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[http://archive.epo.org/epo/pubs/oj013/02_13/02_1113.pdf|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes((Amtsblatt der Europäischen Union, L 361, 31.12.2012, S. 1 und S. 89; Amtsblatt EPA, 2/2013, S. 110))]] SC/D 1/15 -> [[https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2016/05/a39_de.html|Beschluss des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] SC/D 3/15 -> [[https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2016/05/a41_de.html|Beschluss des Engeren Aus-schusses des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Haushalts- und Finanzvorschriften]] -> [[EU:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ EPGÜ -> [[EU:Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 -> [[Übersetzungsregelungen]] \\ Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um einem vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] erteilten [[EP:europäisches Patent|europäischen Patent]] einheitliche Wirkung zukommen zu lassen.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BTDrucks 18/8827, S. 11)) Das „europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz und hat dort die gleiche Wirkung [-> Art. 3 Abs. 2 Verordnung Nr. 1257/2012) -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Grundlage hierfür ist ein vom Europäischen Patentamt erteiltes europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vergeben und im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird [Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1257/2012 -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Dies beruht auf Art. 142 Abs. 1 EPÜ, wonach eine Gruppe von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die in einem „besonderen Übereinkommen“ bestimmt haben, dass europäische Patente für ihre Hoheitsgebiete einheitlich sind, vorsehen kann, dass diese nur für alle Staaten gemeinsam erteilt werden können. Die Verordnung wird als „besonderes Übereinkommen“ in diesem Sinne verstanden [Art. 1 Abs. 2 Verordnung Nr. 1257/2012 -> [[Gegenstand]]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Nach dem IX. Teil des EPÜ können dem Europäischen Patentamt gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden, das damit in der Sache als erteilende Stelle für die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung tätig wird.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Die für die Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes erforderlichen Übersetzungsregelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 11) [-> [[Übersetzungsregelungen]]]. Sie stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts (vgl. 6. und 15. Erwägungsgrund) mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch. Zusätzliche Übersetzungen sind in der Regel nicht erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1260/2012 -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]]), für den Fall von Rechtsstreitigkeiten sowie für einen Übergangszeitraum aber vorgesehen (Art. 4 und Art. 6 Verordnung Nr. 1260/2012). Künftig sollen Anmeldungen in den Amtssprachen der Europäischen Union möglich sein (vgl. 10. und 11. Erwägungsgrund) und ein „Kompensationssystem“ für die Erstattung von Übersetzungskosten aus Amtssprachen der Europäischen Union vorgesehen werden, die nicht Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind (Art. 5 Verordnung Nr. 1260/2012 -> [[Einheitlicher Schutz]]).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Die Wirksamkeit beider Verordnungen hängt von der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts ab. Nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 tritt die jeweilige Verordnung am 1. Januar 2014 oder dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht [EPGÜ -> [[EU:Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]]] in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) **Kapitel I - [[Allgemeine Bestimmungen]]** \\ Artikel 1 -> [[Gegenstand]] \\ Artikel 2 -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Artikel 3 -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]] \\ Artikel 4 -> [[Tag des Eintritts der Wirkung]] \\ **Kapitel II - [[Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung]]** \\ Artikel 5 -> [[Einheitlicher Schutz]] \\ Artikel 6 -> [[Erschöpfung der Rechte aus einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ **Kapitel III - [[Ein Europäisches Patentmit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens]]** \\ Artikel 7 -> [[Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent]] \\ Artikel 8 -> [[Lizenzbereitschaft]] \\ **Kapitel IV - [[Institutionelle Bestimmungen]]** \\ Artikel 9 -> [[Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation]] \\ **Kapitel V - [[Finanzbestimmungen]]** \\ Artikel 10 -> [[Grundsatz bezüglich Ausgaben]] \\ Artikel 11 -> [[Jahresgebühren]] \\ Artikel 12 -> [[Höhe der Jahresgebühren]] \\ Artikel 13 -> [[Verteilung]] \\ **Kapitel VI - [[Schlussbestimmungen]]** \\ Artikel 14 -> [[Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA]] \\ Artikel 15 -> [[Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb]] \\ Artikel 16 -> [[Bericht über die Durchführung dieser Verordnung]] \\ Artikel 17 -> [[Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten]] \\ Artikel 18 -> [[Inkrafttreten und Anwendung]] \\ Die Verordnung ist am 20. Januar 2013 in Kraft getreten. Anwendung findet sie ab dem 1. Januar 2014 bzw. ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Durch das „einheitliche-Patent-Paket“ will der Unionsgesetzgeber dem Europäischen Patent einen einheitlichen Schutz verleihen und ein einheitliches Patentgericht in diesem Bereich schaffen.((Urteile in den Rechtssachen C-146/13 Spanien / Parlament und Rat und C-147/13 Spanien / Rat)) Im System des EPÜ gewährleisten die Europäischen Patente in jedem der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens einen Schutz, dessen Umfang durch das nationale Recht jedes Staats bestimmt wird. Im System des [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung]] (EPEW) kommt das auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1257/2012 bestimmte nationale Recht dagegen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Anwendung, in denen das Patent einheitliche Wirkung hat, was die Einheitlichkeit des durch das Patent gewährten Schutzes garantiert.((Urteile in den Rechtssachen C-146/13 Spanien / Parlament und Rat und C-147/13 Spanien / Rat)) Die Übersetzungsregelungen für das EPEW, die sich auf das beim Europäischen Patentamt geltende Verfahren stützen, sollen hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und dem öffentlichen Interesse gewährleisten. Die Amtssprachen des Amts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Unionsgesetzgeber hielt es im Übrigen für äußerst wichtig, eine Gerichtsbarkeit zu schaffen, die für die mit dem EPEW zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Patents, eine kohärente Rechtsprechung, Rechtssicherheit und Kosteneffizienz für Patentinhaber zu gewährleisten.((Urteile in den Rechtssachen C-146/13 Spanien / Parlament und Rat und C-147/13 Spanien / Rat)) Das einheitliche Patentsystem zielt darauf ab, es für Erfinder einfacher und billiger zu machen, ihr Patent europaweit zu schützen. Des Weiteren soll allen Erfindern, innovativen Unternehmen und Patentinhabern gleichberechtigter Zugang zum einheitlichen Patentschutz gewährt werden. Es soll zudem helfen, Verstöße gegen das Patentrecht zu ahnden. So sollen auch die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen in der gesamten Union verbessert und die derzeitige Fragmentierung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten beseitigt werden, in denen es „patentrechtliche Grenzen“ zwischen den Mitgliedstaaten gibt.((http://www.europarl.europa.eu/de/pressroom/content/20110215IPR13680/html/EU-Patent-Parlament-stimmt-f%C3%BCr-die-Anwendung-der-verst%C3%A4rkten-Zusammenarbeit)) Nach dem geltenden EU-Recht müssen Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit oder eine mutmaßliche Verletzung eines Patents vor die Gerichte des Mitgliedstaats gebracht werden, in dem das Patent angemeldet wurde. Die Verfahren können entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats stattfinden, in dem der Beklagte niedergelassen ist, oder vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem es zu dem Verstoß kam bzw. kommen könnte. Bei vielen Patentverletzungsverfahren bringt der Beklagte vor, dass das Patent nicht gültig ist. Für solche Fälle ist ausschließlich der Staat zuständig, in dem das Patent erteilt wurde. In der Praxis bedeutet dies, dass der Patentinhaber teure und aufwendige Parallelverfahren führen muss, bei denen die Gerichte möglicherweise voneinander abweichenden Entscheidungen fällen.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013)) Durch das Paket für den einheitlichen Patentschutz wird es möglich sein, in den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten durch einen einzigen Antrag Patentschutz zu erlangen, ohne dass in den Mitgliedstaaten weitere Verwaltungsformalitäten, etwa Validierungs- und Übersetzungsanforderungen, erfüllt werden müssen. Erfinder und Unternehmen werden dadurch zu erheblich niedrigeren Kosten und mit wesentlich weniger bürokratischen Hürden Zugang zu den Märkten aller Mitgliedstaaten erhalten, die an der verstärkten Zusammenarbeit und dem [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommen über das Einheitliche Patentgerichts]] beteiligt sind.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013)) Die Europäische Kommission hat am 29. Juli 2013 vorgeschlagen, den Rechtsrahmen für einen EU‑weiten Patentschutz zu vervollständigen und die EU-Vorschriften über die Rechtsprechung der Gerichte sowie die Anerkennung von Urteilen („[[[[Verfahrensrecht:EuGVVO|Brüssel-I-Verordnung]]“) zu aktualisieren. Diese Änderungen werden den Weg für ein europäisches Patentgericht – das Einheitliche Patentgericht (EPG) – ebnen, das nach Ratifizierung der entsprechenden Vorschriften eingesetzt werden soll.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013)) ===== siehe auch ===== -> [[Einheitlicher Patentschutz]]