====== Maßnahmen zur Veröffentlichung von Entscheidungen ====== Art. 15 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] ermöglicht die Anordnung von Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über Gerichtsentscheidungen in Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums. **Art. 15 Richtlinie 2004/48/EG** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können. Die Mitgliedstaaten können andere, den besonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 7 -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Abschnitt 7: Veröffentlichung|Veröffentlichung]] \\ Regelt die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen zur Abschreckung künftiger Verletzer.