====== Entwicklung von Verhaltenskodizes ====== Art. 17 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] ermutigt zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, die zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beitragen. **Art. 17 Richtlinie 2004/48/EG** Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass: a) die Unternehmens- und Berufsverbände oder -organisationen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, insbesondere indem die Anbringung eines Codes auf optischen Speicherplatten empfohlen wird, der den Ort ihrer Herstellung erkennen lässt; b) der Kommission die Entwürfe innerstaatlicher oder gemeinschaftsweiter Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel IV -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Kapitel IV: Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit|Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit]] \\ Fördert die Entwicklung von Verhaltenskodizes und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.