====== Verhältnismäßigkeit und Interessen Dritter ====== Art. 10 (3) der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] berücksichtigt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die Interessen Dritter. **Art. 10 (3) Richtlinie 2004/48/EG** Bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Art. 10 Richtlinie 2004/48/EG -> [[Abhilfemaßnahmen]] \\ Regelt die Abhilfemaßnahmen bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.