====== Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ====== Art. 101 (1) des [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union]] (AEUV) listet spezifische Arten von Vereinbarungen und Verhaltensweisen auf, die verboten sind, wenn sie den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen. **Art. 101 (1) AEUV** Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere: a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. ===== siehe auch ===== Art. 101 AEUV -> [[Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen]] \\ Verbot von Vereinbarungen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen.