====== Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ====== Art. 102 (1) des [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union]] (AEUV) untersagt die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt. **Art. 102 (1) AEUV** Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. ===== siehe auch ===== Art. 102 AEUV -> [[Missbrauch marktbeherrschender Stellung]] \\ Verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen.