====== Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ====== Nach Art. 18 AEUV ist im Anwendungsbereich der Verträge und unbeschadet besonderer Bestimmungen in ihnen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. ===== siehe auch ===== GRC -> [[Grundrecht:Charta der Grundrechte der Europäischen Union]]