====== Unterstützung der Kommission bei der Berichterstellung ====== Art. 18 (2) der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] regelt die Unterstützung der Kommission durch die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Bewertungsberichts. **Art. 18 (2) Richtlinie 2004/48/EG** Die Mitgliedstaaten lassen der Kommission bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts jede benötigte Hilfe und Unterstützung zukommen. ===== siehe auch ===== Art. 18 Richtlinie 2004/48/EG -> [[Bewertung]] \\ Regelt die Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Kommission.