====== Unionszulassung ====== Artikel 3 (1) Buchst. n der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) beschreibt, was eine Unionszulassung ist. **Artikel 3 (1) Buchst. n BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Unionszulassung“ einen Verwaltungsakt, mit dem die Kommission das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie im Unionsgebiet oder in einem Teil desselben zulässt. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.