====== Unberührtheit anderer Rechtsakte ====== Artikel 2 (4) der [[REACH-Verordnung]] stellt klar, dass die Verordnung unbeschadet anderer Gemeinschaftsrechtsakte gilt, wie Arbeits- und Umweltschutzvorschriften. **Artikel 2 (4) REACH-Verordnung** Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Rechtsakte: a) Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft; b) Richtlinie 76/768/EWG im Hinblick auf die Versuche an Wirbeltieren. ===== siehe auch ===== Artikel 2 REACH-Verordnung -> [[Anwendung]] \\ Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.