====== Umsetzung ====== Artikel 20 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] regelt die Frist und Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. Art. 20 (1) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Frist für die Umsetzung]] \\ Legt die Frist fest, bis zu der die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen müssen. Art. 20 (2) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Mitteilung der nationalen Rechtsvorschriften]] \\ Erfordert die Mitteilung der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel V -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Kapitel V: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die Umsetzung und Inkrafttreten der Richtlinie.