====== Umfang der Auskunftspflicht ====== Art. 8 (2) der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] definiert den Umfang der Auskunftspflicht, einschließlich der Informationen über Hersteller, Lieferanten und Vertriebswege. **Art. 8 (2) Richtlinie 2004/48/EG** Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf: a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden. ===== siehe auch ===== Art. 8 Richtlinie 2004/48/EG -> [[Recht auf Auskunft]] \\ Regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.