====== Technisch qualifizierte Richter ====== **Artikel 15 (3) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Die __technisch qualifizierten Richter__ müssen über einen Hochschulabschluss und nachgewiesene Erfahrung auf einem Gebiet der Technik verfügen. Sie müssen auch über nachgewiesene Kenntnisse des für Patentstreitigkeiten relevanten Zivil- und Zivilverfahrensrechts verfügen. Artikel 15 (2) -> [[Rechtlich qualifizierte Richter]] Artikel 15 - 19 (Kapitel III) -> [[Richter des Gerichts]] \\ Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]]