====== Schutz der Identität von Zeugen ====== Art. 7 (5) der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] erlaubt Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen. **Art. 7 (5) Richtlinie 2004/48/EG** Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen ergreifen. ===== siehe auch ===== Art. 7 Richtlinie 2004/48/EG -> [[Maßnahmen zur Beweissicherung]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens.