====== Schadensersatz ====== Artikel 13 der [[Richtlinie 2004/48/EG]] regelt die Festsetzung von Schadensersatz bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums. Der Artikel legt fest, dass der Verletzer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber angemessenen Schadensersatz leisten muss. Art. 13 (1) RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Festsetzung des Schadensersatzes]] \\ Beschreibt die Kriterien zur Festsetzung des Schadensersatzes, einschließlich der Berücksichtigung wirtschaftlicher und immaterieller Schäden. Art. 13 (2) RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Herausgabe der Gewinne oder Pauschalentschädigung]] \\ Erlaubt in bestimmten Fällen die Herausgabe der Gewinne oder die Festsetzung einer Pauschalentschädigung. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 6 -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Abschnitt 6: Schadensersatz und Rechtskosten|Schadensersatz und Rechtskosten]] \\ Regelt die Entschädigung und Kostentragung bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.