====== Zusätzliche Sanktionen bei Rechtsverletzungen ====== Art. 16 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] erlaubt den Mitgliedstaaten, über die in der Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen hinaus weitere Sanktionen zu verhängen. **Art. 16 Richtlinie 2004/48/EG** Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel III -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Kapitel III: Sanktionen der Mitgliedstaaten|Sanktionen der Mitgliedstaaten]] \\ Ermöglicht die Verhängung zusätzlicher Sanktionen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.