====== Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) ====== Die Richtlinie 2004/48/EG zielt darauf ab, die Durchsetzung der Rechte des [[:geistiges Eigentum|geistigen Eigentums]] innerhalb der [[Europäische Union|Europäischen Union]] zu gewährleisten. Sie legt Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fest, die erforderlich sind, um die Rechte des geistigen Eigentums effektiv zu schützen und zu verteidigen. Diese Richtlinie ist von Bedeutung für den [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraum]] (EWR) und soll ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt sicherstellen. Die Richtlinie 2004/48/EG betrifft nach ihrem Artikel 1 Satz 1 die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe finden auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Unionsrecht oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG). Die Richtlinie 2004/48/EG gilt unbeschadet von Art. 2 bis 6 und Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG [-> [[Urheberrecht:Urheberrechtsrichtlinie]]] (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG) und berührt nicht Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG [-> [[Internetrecht:Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr]]] (Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG).((BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17 - uploaded)) Die Richtlinie 2004/48/EG unterscheidet zwischen dem Verletzer und Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 11 und 13 der Richtlinie 2004/48/EG). Solche Mittelspersonen werden, soweit ihre Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden, in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG als Vermittler, und soweit ihre Dienste in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen bestehen, in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG als Diensteanbieter bezeichnet.((BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17 - uploaded)) ==== KAPITEL I: ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH ==== Dieses Kapitel definiert den Gegenstand und den Anwendungsbereich der Richtlinie. Es stellt klar, dass die Richtlinie Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe betrifft, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Der Anwendungsbereich umfasst alle Rechte des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Art. 1 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Gegenstand]] \\ Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Art. 2 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Anwendungsbereich]] \\ Die Richtlinie gilt für alle Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. ==== KAPITEL II: MASSNAHMEN, VERFAHREN UND RECHTSBEHELFE ==== Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Bestimmungen und spezifischen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Es legt fest, wer zur Beantragung dieser Maßnahmen befugt ist und welche Beweis- und Auskunftsrechte bestehen. === Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen === Art. 3 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Allgemeine Verpflichtung]] \\ Die Mitgliedstaaten müssen faire, gerechte, wirksame und abschreckende Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorsehen. Art. 4 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen]] \\ Regelt, wer zur Beantragung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugt ist. Art. 5 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Urheber- oder Inhabervermutung]] \\ Bestimmt die Vermutung der Urheberschaft oder Inhaberschaft zur Anwendung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe. === Abschnitt 2: Beweise === Art. 6 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Beweise]] \\ Regelt die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Art. 7 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Maßnahmen zur Beweissicherung]] \\ Ermöglicht einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens. === Abschnitt 3: Recht auf Auskunft === Art. 8 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Recht auf Auskunft]] \\ Regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen. === Abschnitt 4: Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen === Art. 9 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen]] \\ Ermöglicht einstweilige Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen. === Abschnitt 5: Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung === Art. 10 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Abhilfemaßnahmen]] \\ Regelt die Anordnung von Maßnahmen wie Rückruf, Entfernung oder Vernichtung rechtsverletzender Waren. Art. 11 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Gerichtliche Anordnungen]] \\ Ermöglicht gerichtliche Anordnungen zur Untersagung weiterer Rechtsverletzungen. Art. 12 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Ersatzmaßnahmen]] \\ Erlaubt die Anordnung von Ersatzmaßnahmen wie die Zahlung einer Abfindung anstelle von Abhilfemaßnahmen. === Abschnitt 6: Schadensersatz und Rechtskosten === Art. 13 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Schadensersatz]] \\ Regelt die Festsetzung von Schadensersatz bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums. Art. 14 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Prozesskosten]] \\ Regelt die Übernahme der Prozesskosten durch die unterlegene Partei. === Abschnitt 7: Veröffentlichung === Art. 15 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen]] \\ Ermöglicht die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen zur Abschreckung künftiger Verletzer. ==== KAPITEL III: SANKTIONEN DER MITGLIEDSTAATEN ==== Art. 16 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Sanktionen der Mitgliedstaaten]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, zusätzliche Sanktionen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums vorzusehen. ==== KAPITEL IV: VERHALTENSKODIZES UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT ==== Art. 17 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Verhaltenskodizes der RICHTLINIE 2004/48/EG|Verhaltenskodizes]] \\ Fördert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Art. 18 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Bewertung]] \\ Regelt die Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Kommission. Art. 19 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Informationsaustausch und Korrespondenzstellen]] \\ Fördert den Informationsaustausch und die Benennung von Korrespondenzstellen zur Durchführung der Richtlinie. ==== KAPITEL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN ==== Art. 20 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG|Umsetzung]] \\ Regelt die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten bis zum 29. April 2006. Art. 21 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Inkrafttreten der Richtlinie 2004/48/EG|Inkrafttreten]] \\ Bestimmt das Inkrafttreten der Richtlinie. Art. 22 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Adressaten der Richtlinie 2004/48/EG|Adressaten]] \\ Richtet die Richtlinie an die Mitgliedstaaten. ===== siehe auch ===== -> [[:Geistiges Eigentum]] \\ Betrifft die durch den gewerblichen Rechtsschutz geschützten absoluten Rechte an immateriellen Gütern.