====== Recht auf Auskunft ====== Artikel 8 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen. Art. 8 (1) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Anordnung zur Erteilung von Auskünften]] \\ Ermöglicht den Gerichten, die Erteilung von Auskünften über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen anzuordnen. Art. 8 (2) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Umfang der Auskunftspflicht]] \\ Definiert den Umfang der Auskunftspflicht, einschließlich der Informationen über Hersteller, Lieferanten und Vertriebswege. Art. 8 (3) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Einschränkungen und Schutzmaßnahmen]] \\ Regelt die Einschränkungen der Auskunftspflicht und den Schutz vertraulicher Informationen. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 3 -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Abschnitt 3: Recht auf Auskunft|Recht auf Auskunft]] \\ Regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.