====== REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ====== Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, bekannt als REACH-Verordnung, regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der [[Europäische Union|Europäischen Union]] [-> [[Chemikalienrecht der Europäischen Union]]]. Ziel dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, indem die Risiken, die von chemischen Stoffen ausgehen, systematisch bewertet und kontrolliert werden. Um dies zu erreichen, müssen Hersteller und Importeure chemischer Stoffe die Verantwortung tragen, alle in Verkehr gebrachten Stoffe zu registrieren, sofern sie in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden. Das Registrierungsverfahren erfordert die Vorlage eines technischen Dossiers, das detaillierte Informationen über die Eigenschaften, Verwendungen und mögliche Risiken des Stoffes enthält. Zusätzlich muss ein Stoffsicherheitsbericht vorgelegt werden, wenn der Stoff in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr gehandhabt wird. In diesem Bericht wird bewertet, ob die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt angemessen kontrolliert werden. Innerhalb der Lieferkette ist es entscheidend, dass Informationen über Stoffe und Gemische an nachgeschaltete Anwender weitergegeben werden, um den sicheren Umgang mit den Stoffen zu gewährleisten. Die Verordnung etabliert die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als zentrale Behörde zur Verwaltung und Durchsetzung der REACH-Prozesse. Die Agentur spielt eine entscheidende Rolle bei der Bewertung von Registrierungsdossiers, der Koordination von Bewertungen durch die Mitgliedstaaten und der Durchführung weiterer Aufgaben, die die Sicherheit chemischer Stoffe betreffen. Zudem ist die ECHA dafür verantwortlich, die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere über Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden. Ein zentrales Element der REACH-Verordnung ist die schrittweise Beschränkung und der Ersatz besonders besorgniserregender Stoffe durch sicherere Alternativen. Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind sowie Stoffe mit persistierenden, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften, werden in Anhang XIV der Verordnung aufgenommen und unterliegen einem Zulassungsverfahren. Hersteller und Importeure müssen nachweisen, dass die Risiken solcher Stoffe beherrscht werden oder dass der Nutzen ihrer Verwendung die Risiken überwiegt. Des Weiteren sieht die Verordnung vor, Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe zu erlassen oder bestehende Beschränkungen zu ändern, wenn diese Stoffe ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Solche Beschränkungen, die in Anhang XVII der Verordnung festgehalten sind, können die Herstellung, Verwendung oder das Inverkehrbringen der betroffenen Stoffe regeln. Die REACH-Verordnung betont die Notwendigkeit der Reduktion von Tierversuchen, indem alternative Methoden zur Gewinnung von Informationen über Stoffeigenschaften gefördert werden. Dies soll durch die gemeinsame Nutzung vorhandener Daten und die Entwicklung neuer, nicht-tierischer Prüfmethoden erreicht werden. Diese strategische Ausrichtung unterstützt die wissenschaftliche Innovation und gewährleistet gleichzeitig den Schutz von Mensch und Umwelt durch eine fundierte chemische Sicherheitsbewertung. ==== TITEL I: Allgemeines ==== Der erste Titel der Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen fest, einschließlich des Ziels, des Geltungsbereichs und der Anwendung der Verordnung. Er definiert auch die wesentlichen Begriffe und regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für die Durchführung der Verordnung erforderlich sind. === Kapitel 1: Ziel, Geltungsbereich und Anwendung === Dieses Kapitel beschreibt den Zweck der Verordnung, der darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Es legt den Geltungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die Ausnahmen von der Anwendung. Art. 1 REACH -> [[Ziel und Geltungsbereich]] \\ Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen. Art. 2 REACH -> [[Anwendung]] \\ Diese Verordnung gilt nicht für bestimmte Stoffe und unterliegt bestimmten Ausnahmen. === Kapitel 2: Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen === In diesem Kapitel werden die wesentlichen Begriffe definiert, die für die Anwendung der Verordnung entscheidend sind. Es regelt auch die allgemeinen Bestimmungen, die für die Durchführung der Verordnung erforderlich sind, einschließlich der Benennung eines Dritten als Vertreter. Art. 3 REACH -> [[Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung|Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert wesentliche Begriffe wie Stoff, Gemisch, Erzeugnis und Registrant. Art. 4 REACH -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\ Regelt die Benennung eines Dritten als Vertreter für bestimmte Verfahren. ==== TITEL II: Registrierung von Stoffen ==== Dieser Titel behandelt die Registrierungspflichten für chemische Stoffe. Er legt fest, welche Informationen erforderlich sind, um Stoffe zu registrieren, und beschreibt die Verfahren für die Registrierung von Stoffen, einschließlich derjenigen, die als registriert gelten, und der besonderen Anforderungen für isolierte Zwischenprodukte. === Kapitel 1: Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen === Dieses Kapitel legt die allgemeinen Pflichten zur Registrierung von Stoffen fest. Es beschreibt die Informationsanforderungen, die erfüllt werden müssen, um eine Registrierung zu erhalten, und regelt die gemeinsame Einreichung von Daten durch mehrere Registranten. Art. 5 REACH -> [[Ohne Daten kein Markt]] \\ Stoffe dürfen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie registriert wurden. Art. 6 REACH -> [[Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen]] \\ Regelt die Registrierungspflicht für Hersteller oder Importeure von Stoffen in bestimmten Mengen. Art. 7 REACH -> [[Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen]] \\ Regelt die Registrierungspflicht für Stoffe in Erzeugnissen unter bestimmten Bedingungen. Art. 8 REACH -> [[Alleinvertreter eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers]] \\ Erlaubt die Bestellung eines Alleinvertreters für Importeure. Art. 9 REACH -> [[Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung]] \\ Regelt Ausnahmen für Stoffe, die für Forschung und Entwicklung verwendet werden. Art. 10 REACH -> [[Zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegende Informationen]] \\ Listet die Informationen auf, die in einem Registrierungsdossier enthalten sein müssen. Art. 11 REACH -> [[Gemeinsame Einreichung von Daten durch mehrere Registranten]] \\ Erlaubt die gemeinsame Einreichung von Registrierungsdaten durch mehrere Registranten. Art. 12 REACH -> [[Mengenabhängige Informationsanforderungen]] \\ Definiert die Informationsanforderungen basierend auf der Menge des registrierten Stoffes. Art. 13 REACH -> [[Allgemeine Bestimmungen für die Gewinnung von Informationen über inhärente Stoffeigenschaften]] \\ Regelt die Methoden zur Gewinnung von Informationen über Stoffeigenschaften. Art. 14 REACH -> [[Stoffsicherheitsbericht und Pflicht zur Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Stoffsicherheitsbericht und Risikominderungsmaßnahmen. === Kapitel 2: Als registriert geltende Stoffe === Dieses Kapitel behandelt Stoffe, die als registriert gelten, da sie bereits in anderen regulatorischen Prozessen berücksichtigt wurden, wie z.B. in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten. Art. 15 REACH -> [[Stoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten]] \\ Regelt die Registrierung von Stoffen, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten verwendet werden. Art. 16 REACH -> [[Pflichten der Kommission, der Agentur und der Registranten für als registriert geltende Stoffe]] \\ Beschreibt die Pflichten der Kommission und der Agentur für als registriert geltende Stoffe. === Kapitel 3: Registrierungspflicht und Informationsanforderungen für bestimmte Arten von isolierten Zwischenprodukten === In diesem Kapitel werden die spezifischen Anforderungen für die Registrierung von isolierten Zwischenprodukten festgelegt, die entweder standortintern oder transportiert werden. Art. 17 REACH -> [[Registrierung standortinterner isolierter Zwischenprodukte]] \\ Regelt die Registrierung von standortinternen isolierten Zwischenprodukten. Art. 18 REACH -> [[Registrierung transportierter isolierter Zwischenprodukte]] \\ Regelt die Registrierung von transportierten isolierten Zwischenprodukten. Art. 19 REACH -> [[Gemeinsame Einreichung von Daten über isolierte Zwischenprodukte durch mehrere Registranten]] \\ Erlaubt die gemeinsame Einreichung von Daten über isolierte Zwischenprodukte. === Kapitel 4: Gemeinsame Bestimmungen für alle Registrierungen === Dieses Kapitel beschreibt die gemeinsamen Bestimmungen für alle Registrierungen, einschließlich der Pflichten der Agentur und der Bedingungen für die Herstellung und Einfuhr von Stoffen. Art. 20 REACH -> [[Pflichten der Agentur]] \\ Beschreibt die Pflichten der Agentur bei der Registrierung von Stoffen. Art. 21 REACH -> [[Herstellung und Einfuhr von Stoffen]] \\ Regelt die Bedingungen für die Herstellung und Einfuhr von Stoffen. Art. 22 REACH -> [[Weitere Pflichten des Registranten]] \\ Listet die weiteren Pflichten des Registranten nach der Registrierung auf. === Kapitel 5: Übergangsbestimmungen für Phase-in-Stoffe und angemeldete Stoffe === Dieses Kapitel regelt die Übergangsbestimmungen für Phase-in-Stoffe und beschreibt die Bestimmungen für bereits angemeldete Stoffe. Art. 23 REACH -> [[Besondere Bestimmungen für Phase-in-Stoffe]] \\ Regelt die Übergangsbestimmungen für Phase-in-Stoffe. Art. 24 REACH -> [[Angemeldete Stoffe]] \\ Beschreibt die Bestimmungen für bereits angemeldete Stoffe. ==== TITEL III: Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche ==== Dieser Titel fördert die gemeinsame Nutzung von Daten, um unnötige Tierversuche zu vermeiden, und legt die allgemeinen Regeln und spezifischen Bestimmungen für die gemeinsame Nutzung von Daten fest. === Kapitel 1: Ziele und allgemeine Regeln === Dieses Kapitel definiert die Ziele und allgemeinen Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten, um die Mehrfachdurchführung von Versuchen zu vermeiden. Art. 25 REACH -> [[Ziele und allgemeine Regeln]] \\ Definiert die Ziele und allgemeinen Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten. === Kapitel 2: Regeln für Nicht-Phase-in-Stoffe und Registranten von nicht vorregistrierten Phase-in-Stoffen === In diesem Kapitel werden die Regeln für die Erkundigung vor der Registrierung und die gemeinsame Nutzung vorhandener Daten im Fall registrierter Stoffe beschrieben. Art. 26 REACH -> [[Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung]] \\ Regelt die Erkundigungspflicht vor der Registrierung von Nicht-Phase-in-Stoffen. Art. 27 REACH -> [[Gemeinsame Nutzung vorhandener Daten im Fall registrierter Stoffe]] \\ Beschreibt die Regeln für die gemeinsame Nutzung vorhandener Daten. === Kapitel 3: Bestimmungen für Phase-in-Stoffe === Dieses Kapitel regelt die Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe und beschreibt die Foren zum Austausch von Stoffinformationen sowie die gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen. Art. 28 REACH -> [[Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe]] \\ Regelt die Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe. Art. 29 REACH -> [[Foren zum Austausch von Stoffinformationen]] \\ Beschreibt die Foren zum Austausch von Stoffinformationen. Art. 30 REACH -> [[Gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen]] \\ Regelt die gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen. ==== TITEL IV: Informationen in der Lieferkette ==== Dieser Titel behandelt die Anforderungen an die Informationsweitergabe in der Lieferkette, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und der Informationspflichten gegenüber nach- und vorgeschalteten Akteuren. Art. 31 REACH -> [[Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter]] \\ Beschreibt die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter. Art. 32 REACH -> [[Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in Gemischen]] \\ Regelt die Informationspflicht gegenüber nachgeschalteten Akteuren. Art. 33 REACH -> [[Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen]] \\ Beschreibt die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen. Art. 34 REACH -> [[Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen und Gemischen]] \\ Regelt die Informationspflicht gegenüber vorgeschalteten Akteuren. Art. 35 REACH -> [[Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen]] \\ Sichert den Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen über Stoffe. Art. 36 REACH -> [[Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen]] \\ Regelt die Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen. ==== TITEL V: Nachgeschaltete Anwender ==== Dieser Titel beschreibt die Pflichten der nachgeschalteten Anwender, einschließlich der Durchführung von Stoffsicherheitsbeurteilungen und der Informationspflichten. Art. 37 REACH -> [[Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen]] \\ Beschreibt die Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender. Art. 38 REACH -> [[Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender]] \\ Regelt die Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender. Art. 39 REACH -> [[Geltung der Pflichten der nachgeschalteten Anwender]] \\ Beschreibt die Geltung der Pflichten der nachgeschalteten Anwender. ==== TITEL VI: Bewertung ==== Dieser Titel regelt die Bewertung von Registrierungsdossiers und Stoffen, einschließlich der Anforderungen an die Prüfung von Versuchsvorschlägen und der Bewertung von Zwischenprodukten. === Kapitel 1: Dossierbewertung === Dieses Kapitel beschreibt die Verfahren zur Prüfung von Versuchsvorschlägen und die Bewertung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen. Art. 40 REACH -> [[Prüfung von Versuchsvorschlägen]] \\ Regelt die Prüfung von Versuchsvorschlägen. Art. 41 REACH -> [[Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen]] \\ Beschreibt die Prüfung der Registrierungsdossiers. Art. 42 REACH -> [[Prüfung der vorgelegten Informationen und Weiterbehandlung der Dossierbewertung]] \\ Regelt die Prüfung der vorgelegten Informationen. Art. 43 REACH -> [[Verfahren und Fristen für die Prüfung von Versuchsvorschlägen]] \\ Beschreibt die Verfahren und Fristen für die Prüfung von Versuchsvorschlägen. === Kapitel 2: Stoffbewertung === In diesem Kapitel werden die Kriterien für die Stoffbewertung und die Zuständigkeiten der Behörden beschrieben. Es regelt die Anforderung weiterer Informationen und die Abstimmung mit anderen Tätigkeiten. Art. 44 REACH -> [[Kriterien für die Stoffbewertung]] \\ Definiert die Kriterien für die Stoffbewertung. Art. 45 REACH -> [[Zuständige Behörde]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Stoffbewertung. Art. 46 REACH -> [[Anforderung weiterer Informationen und Prüfung der vorgelegten Informationen]] \\ Beschreibt die Anforderung weiterer Informationen. Art. 47 REACH -> [[Abstimmung mit anderen Tätigkeiten]] \\ Regelt die Abstimmung mit anderen Tätigkeiten. Art. 48 REACH -> [[Folgemaßnahmen der Stoffbewertung]] \\ Beschreibt die Folgemaßnahmen der Stoffbewertung. === Kapitel 3: Bewertung von Zwischenprodukten === Dieses Kapitel regelt die Anforderung weiterer Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte. Art. 49 REACH -> [[Weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte]] \\ Regelt die Anforderung weiterer Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte. === Kapitel 4: Gemeinsame Bestimmungen === In diesem Kapitel werden die gemeinsamen Bestimmungen für die Bewertung von Dossiers und Stoffen beschrieben, einschließlich der Rechte der Registranten und nachgeschalteten Anwender. Art. 50 REACH -> [[Rechte des Registranten und des nachgeschalteten Anwenders]] \\ Beschreibt die Rechte des Registranten und des nachgeschalteten Anwenders. Art. 51 REACH -> [[Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Dossierbewertung]] \\ Regelt den Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Dossierbewertung. Art. 52 REACH -> [[Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung]] \\ Beschreibt den Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung. Art. 53 REACH -> [[Kostenteilung bei Versuchen ohne Einigung zwischen den Registranten und/oder nachgeschalteten Anwendern]] \\ Regelt die Kostenteilung bei Versuchen. Art. 54 REACH -> [[Veröffentlichung von Informationen über die Bewertung]] \\ Beschreibt die Veröffentlichung von Informationen über die Bewertung. ==== TITEL VII: Zulassung ==== Dieser Titel behandelt die Zulassung von Stoffen, die als besonders besorgniserregend gelten, und regelt die Verfahren für die Erteilung und Überprüfung von Zulassungen. === Kapitel 1: Zulassungspflicht === Dieses Kapitel beschreibt den Zweck der Zulassung und die allgemeinen Bestimmungen zur Zulassung von Stoffen, die in Anhang XIV aufgenommen werden können. Art. 55 REACH -> [[Zweck der Zulassung und Überlegungen zur Substitution]] \\ Beschreibt den Zweck der Zulassung und Überlegungen zur Substitution. Art. 56 REACH -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zulassung. Art. 57 REACH -> [[In Anhang XIV aufzunehmende Stoffe]] \\ Definiert die Stoffe, die in Anhang XIV aufgenommen werden können. Art. 58 REACH -> [[Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV]] \\ Regelt die Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV. Art. 59 REACH -> [[Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen]] \\ Beschreibt die Ermittlung von Stoffen gemäß Artikel 57. === Kapitel 2: Zulassungserteilung === In diesem Kapitel werden die Verfahren für die Erteilung von Zulassungen beschrieben, einschließlich der Anforderungen an Zulassungsanträge und der Überprüfung von Zulassungen. Art. 60 REACH -> [[Zulassungserteilung]] \\ Regelt die Erteilung von Zulassungen. Art. 61 REACH -> [[Überprüfung von Zulassungen]] \\ Beschreibt die Überprüfung von Zulassungen. Art. 62 REACH -> [[Zulassungsanträge]] \\ Regelt die Anforderungen an Zulassungsanträge. Art. 63 REACH -> [[Spätere Zulassungsanträge]] \\ Beschreibt die Regelungen für spätere Zulassungsanträge. Art. 64 REACH -> [[Verfahren für Zulassungsentscheidungen]] \\ Regelt das Verfahren für Zulassungsentscheidungen. === Kapitel 3: Zulassungen in der Lieferkette === Dieses Kapitel beschreibt die Pflichten der Zulassungsinhaber und der nachgeschalteten Anwender in der Lieferkette. Art. 65 REACH -> [[Pflichten der Zulassungsinhaber]] \\ Beschreibt die Pflichten der Zulassungsinhaber. Art. 66 REACH -> [[Nachgeschaltete Anwender]] \\ Regelt die Pflichten der nachgeschalteten Anwender. ==== TITEL VIII: Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ==== Dieser Titel regelt die Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. === Kapitel 1: Allgemeines === Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Bestimmungen für Beschränkungen, die für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gelten. Art. 67 REACH -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen für Beschränkungen. === Kapitel 2: Verfahren für Beschränkungen === In diesem Kapitel werden die Verfahren für den Erlass neuer und die Änderung geltender Beschränkungen beschrieben. Art. 68 REACH -> [[Erlass neuer und Änderung geltender Beschränkungen]] \\ Regelt den Erlass neuer und die Änderung geltender Beschränkungen. Art. 69 REACH -> [[Ausarbeitung eines Vorschlags]] \\ Beschreibt die Ausarbeitung eines Vorschlags für Beschränkungen. Art. 70 REACH -> [[Stellungnahme der Agentur: Ausschuss für Risikobeurteilung]] \\ Regelt die Stellungnahme der Agentur durch den Ausschuss für Risikobeurteilung. Art. 71 REACH -> [[Stellungnahme der Agentur: Ausschuss für sozioökonomische Analyse]] \\ Beschreibt die Stellungnahme der Agentur durch den Ausschuss für sozioökonomische Analyse. Art. 72 REACH -> [[Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission]] \\ Regelt die Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission. Art. 73 REACH -> [[Entscheidung der Kommission]] \\ Beschreibt die Entscheidung der Kommission über Beschränkungen. ==== TITEL X: Die Agentur ==== Dieser Titel beschreibt die Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die für die Verwaltung und Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der REACH-Verordnung verantwortlich ist. === Kapitel 1: Errichtung und Aufgaben der Agentur === Dieses Kapitel behandelt die Gründung der Europäischen Chemikalienagentur, ihre Zusammensetzung und die wesentlichen Aufgaben, die sie im Rahmen der REACH-Verordnung wahrnimmt. Art. 75 REACH -> [[Errichtung und Überprüfung]] \\ Beschreibt die Errichtung der Europäischen Chemikalienagentur und die Überprüfung ihrer Aufgaben. Art. 76 REACH -> [[Zusammensetzung]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Agentur, einschließlich ihrer Organe wie Verwaltungsrat und Ausschüsse. Art. 77 REACH -> [[Aufgaben]] \\ Definiert die Aufgaben der Agentur, einschließlich der Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission. === Kapitel 2: Verwaltungsrat und Direktor === Dieses Kapitel beschreibt die Struktur und die Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats der Agentur sowie die Rolle und Ernennung des Direktors. Art. 78 REACH -> [[Befugnisse des Verwaltungsrats]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats der Agentur. Art. 79 REACH -> [[Zusammensetzung des Verwaltungsrats]] \\ Regelt die Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Art. 80 REACH -> [[Vorsitz des Verwaltungsrats]] \\ Beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Art. 81 REACH -> [[Sitzungen des Verwaltungsrats]] \\ Regelt die Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Verwaltungsrats. Art. 82 REACH -> [[Abstimmung des Verwaltungsrats]] \\ Beschreibt die Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat. Art. 83 REACH -> [[Pflichten und Befugnisse des Direktors]] \\ Definiert die Pflichten und Befugnisse des Direktors der Agentur. Art. 84 REACH -> [[Ernennung des Direktors]] \\ Regelt das Verfahren zur Ernennung des Direktors der Agentur. === Kapitel 3: Ausschüsse und Forum === In diesem Kapitel werden die Einsetzung und Aufgaben der Ausschüsse und des Forums der Agentur beschrieben, die für die wissenschaftliche und technische Unterstützung zuständig sind. Art. 85 REACH -> [[Einsetzung der Ausschüsse]] \\ Beschreibt die Einsetzung und Aufgaben der Ausschüsse der Agentur. Art. 86 REACH -> [[Einsetzung des Forums]] \\ Regelt die Einsetzung des Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung. Art. 87 REACH -> [[Berichterstatter der Ausschüsse und Hinzuziehung von Experten]] \\ Beschreibt die Rolle der Berichterstatter und die Hinzuziehung von Experten in den Ausschüssen. Art. 88 REACH -> [[Qualifikation und Interessen]] \\ Regelt die Qualifikationsanforderungen und Interessenerklärungen der Mitglieder der Agentur. === Kapitel 4: Widerspruchskammer === Dieses Kapitel behandelt die Einrichtung der Widerspruchskammer, die für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen der Agentur zuständig ist. Art. 89 REACH -> [[Einsetzung der Widerspruchskammer]] \\ Beschreibt die Einsetzung und Aufgaben der Widerspruchskammer. Art. 90 REACH -> [[Mitglieder der Widerspruchskammer]] \\ Regelt die Ernennung und Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchskammer. Art. 91 REACH -> [[Widerspruchsfähige Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Entscheidungen, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann. Art. 92 REACH -> [[Widerspruchsberechtigte, Fristen, Gebühren und Form]] \\ Regelt die Berechtigung, Fristen und Gebühren für Widersprüche. Art. 93 REACH -> [[Widerspruchsprüfung und -entscheidung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung von Widersprüchen. Art. 94 REACH -> [[Klagen vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof]] \\ Regelt die Möglichkeit von Klagen vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof. Art. 95 REACH -> [[Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stellen]] \\ Beschreibt die Behandlung von Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stellen. Art. 96 REACH -> [[Haushalt der Agentur]] \\ Regelt die Einnahmen und Ausgaben der Agentur. Art. 97 REACH -> [[Ausführung des Haushaltsplans der Agentur]] \\ Beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur. Art. 98 REACH -> [[Betrugsbekämpfung]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug. Art. 99 REACH -> [[Finanzregelung]] \\ Beschreibt die Finanzregelung der Agentur. Art. 100 REACH -> [[Rechtspersönlichkeit der Agentur]] \\ Regelt die Rechtspersönlichkeit und rechtliche Handlungsfähigkeit der Agentur. Art. 101 REACH -> [[Haftung der Agentur]] \\ Beschreibt die Haftung der Agentur und ihrer Bediensteten. Art. 102 REACH -> [[Vorrechte und Befreiungen der Agentur]] \\ Regelt die Vorrechte und Befreiungen der Agentur. Art. 103 REACH -> [[Verordnungen und Regelungen für das Personal]] \\ Beschreibt die Verordnungen und Regelungen für das Personal der Agentur. Art. 104 REACH -> [[Sprachen]] \\ Regelt die Sprachen, die in der Agentur verwendet werden. Art. 105 REACH -> [[Geheimhaltungspflicht]] \\ Beschreibt die Geheimhaltungspflicht der Mitglieder der Agentur. Art. 106 REACH -> [[Beteiligung von Drittstaaten]] \\ Regelt die Beteiligung von Drittstaaten an der Arbeit der Agentur. Art. 107 REACH -> [[Beteiligung internationaler Organisationen]] \\ Beschreibt die Beteiligung internationaler Organisationen an der Arbeit der Agentur. Art. 108 REACH -> [[Kontakte zu Interessenverbänden]] \\ Regelt die Kontakte der Agentur zu Interessenverbänden. Art. 109 REACH -> [[Transparenzregeln]] \\ Beschreibt die Transparenzregeln der Agentur. Art. 110 REACH -> [[Beziehungen zu einschlägigen Gemeinschaftseinrichtungen]] \\ Regelt die Beziehungen der Agentur zu anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Art. 111 REACH -> [[Formate und Software für die Übermittlung von Informationen an die Agentur]] \\ Beschreibt die Formate und Software für die Übermittlung von Informationen an die Agentur. ==== TITEL XII: Informationen ==== Dieser Titel behandelt die Berichterstattung und den Zugang zu Informationen im Rahmen der REACH-Verordnung sowie die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen. Art. 117 REACH -> [[Berichterstattung]] \\ Regelt die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und der Agentur. Art. 118 REACH -> [[Zugang zu Informationen]] \\ Beschreibt den Zugang zu Informationen im Besitz der Agentur. Art. 119 REACH -> [[Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit]] \\ Regelt den elektronischen Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen. Art. 120 REACH -> [[Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen]] \\ Beschreibt die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen. ==== TITEL XIII: Zuständige Behörden ==== Dieser Titel beschreibt die Benennung und Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit und Informationspflichten. Art. 121 REACH -> [[Benennung]] \\ Regelt die Benennung der zuständigen Behörden. Art. 122 REACH -> [[Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden]] \\ Beschreibt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Art. 123 REACH -> [[Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken]] \\ Regelt die Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken. Art. 124 REACH -> [[Sonstige Zuständigkeiten]] \\ Beschreibt die sonstigen Zuständigkeiten der zuständigen Behörden. ==== TITEL XIV: Durchsetzung ==== Dieser Titel behandelt die Aufgaben der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Verordnung und die Sanktionen bei Verstößen. Art. 125 REACH -> [[Aufgaben der Mitgliedstaaten]] \\ Regelt die Aufgaben der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Verordnung. Art. 126 REACH -> [[Sanktionen bei Verstößen]] \\ Beschreibt die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung. Art. 127 REACH -> [[Berichterstattung]] \\ Regelt die Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung. ==== TITEL XV: Übergangs- und Schlussbestimmungen ==== Dieser Titel enthält Bestimmungen über den freien Warenverkehr, Schutzklauseln, die Begründung von Entscheidungen und die Änderung der Anhänge der Verordnung. Art. 128 REACH -> [[Freier Warenverkehr]] \\ Regelt den freien Warenverkehr von Stoffen, die dieser Verordnung entsprechen. Art. 129 REACH -> [[Schutzklausel]] \\ Beschreibt die Schutzklausel für die Mitgliedstaaten. Art. 130 REACH -> [[Begründung von Entscheidungen]] \\ Regelt die Begründung von Entscheidungen gemäß der Verordnung. Art. 131 REACH -> [[Änderung der Anhänge]] \\ Beschreibt die Änderung der Anhänge der Verordnung. Art. 132 REACH -> [[Durchführungsvorschriften]] \\ Regelt die Durchführungsvorschriften der Verordnung. Art. 133 REACH -> [[Ausschussverfahren]] \\ Beschreibt das Ausschussverfahren zur Umsetzung der Verordnung. Art. 134 REACH -> [[Vorbereitung der Einrichtung der Agentur]] \\ Regelt die Vorbereitung der Einrichtung der Agentur. Art. 135 REACH -> [[Übergangsmaßnahmen hinsichtlich angemeldeter Stoffe]] \\ Beschreibt die Übergangsmaßnahmen für angemeldete Stoffe. Art. 136 REACH -> [[Übergangsmaßnahmen für Altstoffe]] \\ Regelt die Übergangsmaßnahmen für Altstoffe. Art. 137 REACH -> [[Übergangsmaßnahmen für Beschränkungen]] \\ Beschreibt die Übergangsmaßnahmen für Beschränkungen. Art. 138 REACH -> [[Überprüfung]] \\ Regelt die Überprüfung der Verordnung. Art. 139 REACH -> [[Aufhebung]] \\ Beschreibt die Aufhebung bestimmter Richtlinien und Verordnungen. Art. 140 REACH -> [[Änderung der Richtlinie 1999/45/EG]] \\ Regelt die Änderung der Richtlinie 1999/45/EG. Art. 141 REACH -> [[Inkrafttreten und Anwendung]] \\ Beschreibt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung. ==== ANHÄNGE ==== Anhang I -> [[Allgemeine Bestimmungen für die Stoffsicherheitsbeurteilung und die Erstellung von Stoffsicherheitsberichten]] \\ Anhang II -> [[Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts]] \\ Anhang III -> [[Kriterien für registrierte Stoffe in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen]] \\ Anhang IV -> [[Ausnahmen von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a]] \\ Anhang V -> [[Stoffe, die nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind]] \\ Anhang VI -> [[Nach Artikel 10 erforderliche Angaben]] \\ Anhang VII -> [[Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr hergestellt oder eingeführt werden]] \\ Anhang VIII -> [[Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 10 Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden]] \\ Anhang IX -> [[Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 100 Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden]] \\ Anhang X -> [[Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 1.000 Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden]] \\ Anhang XI -> [[Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen der Anhänge VII bis X]] \\ Anhang XII -> [[Allgemeine Bestimmungen für nachgeschaltete Anwender zur Bewertung von Stoffen und zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten]] \\ Anhang XIII -> [[Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe]] \\ Anhang XIV -> [[Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe]] \\ Anhang XV -> [[Dossiers]] \\ Anhang XVI -> [[Sozioökonomische Analyse]] \\ Anhang XVII -> [[Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Chemikalienrecht der Europäischen Union]] \\ Umfasst als Sekundärrecht der Europäischen Union ein umfassendes Regelwerk, das den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen in der gesamten EU sicherstellen soll.