====== Qualifikationskriterien für die Ernennung der Richter ====== **Artikel 15 (1) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Das [[Gericht]] setzt sich sowohl aus rechtlich qualifizierten als auch aus technisch qualifizierten Richtern zusammen. Die Richter müssen die Gewähr für höchste fachliche Qualifikation bieten und über nachgewiesene Erfahrung auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten verfügen. Artikel 15 (2) -> [[Rechtlich qualifizierte Richter]] \\ Artikel 15 (3) -> [[Technisch qualifizierte Richter]] \\ Artikel 15 - 19 (Kapitel III) -> [[Richter des Gerichts]] \\ Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\