====== Nichtigkeit verbotener Vereinbarungen ====== Art. 101 (2) des [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union]] (AEUV) erklärt, dass die nach Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind. **Art. 101 (2) AEUV** Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. ===== siehe auch ===== Art. 101 AEUV -> [[Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen]] \\ Verbot von Vereinbarungen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen.