====== Nichtanwendung auf Beförderung ====== Artikel 2 (4) der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) bestimmt, dass Artikel 69 nicht auf die Beförderung von Biozidprodukten anwendbar ist. **Artikel 2 (4) BPR** Artikel 69 findet keine Anwendung auf die Beförderung von Biozidprodukten auf Schiene, Straße und Binnenwasserwegen sowie auf dem See- oder Luftweg. ===== siehe auch ===== Artikel 2 BPR -> [[Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung]] \\ Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.