====== Mittel für unvorhersehbare Ausgaben ====== **Artikel 28 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Im Haushaltsplan des Gerichts können Mittel für unvorhersehbare Ausgaben veranschlagt werden. **Artikel 28 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Die Verwendung dieser Mittel durch das Gericht setzt die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses voraus. ===== siehe auch ===== Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\ EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\