====== Mitteilung der nationalen Rechtsvorschriften ====== Art. 20 (2) der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] erfordert die Mitteilung der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden. **Art. 20 (2) Richtlinie 2004/48/EG** Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ===== siehe auch ===== Art. 20 Richtlinie 2004/48/EG -> [[Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG|Umsetzung ]] \\ Regelt die Frist und Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.