====== Missbrauch marktbeherrschender Stellung ====== Art. 102 des [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union]] (AEUV) verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Art. 102 (1) AEUV -> [[Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung]] \\ Untersagt die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt. Art. 102 (2) AEUV -> [[Beispiele für Missbrauch]] \\ Listet spezifische Beispiele für missbräuchliches Verhalten auf, das unter das Verbot fällt. ===== siehe auch ===== AEUV -> [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union]] \\ Eines der zentralen Gründungsdokumente der Europäischen Union (EU).