====== Maßnahmen zur Beweissicherung ====== Artikel 7 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] regelt die Maßnahmen zur Beweissicherung, die zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens ergriffen werden können. Art. 7 (1) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung]] \\ Ermöglicht den Gerichten, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln anzuordnen. Art. 7 (2) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Kaution oder Sicherheit für Beweissicherungsmaßnahmen]] \\ Erlaubt die Anordnung einer Kaution oder Sicherheit für die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen. Art. 7 (3) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Aufhebung von Beweissicherungsmaßnahmen]] \\ Regelt die Aufhebung von Beweissicherungsmaßnahmen, wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig ein Verfahren einleitet. Art. 7 (4) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Entschädigung bei unberechtigten Beweissicherungsmaßnahmen]] \\ Regelt die Entschädigung des Antragsgegners bei unberechtigten Beweissicherungsmaßnahmen. Art. 7 (5) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Schutz der Identität von Zeugen]] \\ Erlaubt Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 2 -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Abschnitt 2: Beweise|Beweise]] \\ Regelt die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.