====== Lebensmittel und Futtermittel ====== Artikel 3 (1) Buchst. u der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) definiert, was unter Lebensmittel und Futtermittel zu verstehen ist. **Artikel 3 (1) Buchst. u BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Lebensmittel“ und „Futtermittel“ Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Futtermittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der genannten Verordnung. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.