====== Kosten der Abhilfemaßnahmen ====== Art. 10 (2) der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] regelt die Kostenübernahme für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen. **Art. 10 (2) Richtlinie 2004/48/EG** Die Gerichte ordnen an, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen. ===== siehe auch ===== Art. 10 Richtlinie 2004/48/EG -> [[Abhilfemaßnahmen]] \\ Regelt die Abhilfemaßnahmen bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.