====== Klärung von Streitigkeiten ====== **Art. 344 AEUV** Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. ===== siehe auch ===== AEUV -> [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union]]