====== Kaution oder Sicherheit für Beweissicherungsmaßnahmen ====== Art. 7 (2) der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] erlaubt die Anordnung einer Kaution oder Sicherheit für die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen. **Art. 7 (2) Richtlinie 2004/48/EG** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung an die Stellung einer angemessenen Kaution oder entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller geknüpft werden können, um eine Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen. ===== siehe auch ===== Art. 7 Richtlinie 2004/48/EG -> [[Maßnahmen zur Beweissicherung]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens.