====== Kaution oder Sicherheit ====== Art. 9 (6) der [[Richtlinie 2004/48/EG]] erlaubt die Anordnung von Kautionen oder Sicherheiten zur Sicherstellung von Entschädigungen. **Art. 9 (6) RICHTLINIE 2004/48/EG** Die zuständigen Gerichte können die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 an die Stellung einer angemessenen Kaution oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, um eine etwaige Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen. ===== siehe auch ===== Art. 9 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen]] \\ Regelt die einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.