====== Irreführende Unterlassungen ====== Artikel 7 der [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]] (Richtlinie 2005/29/EG) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden. Artikel 7 (1) -> [[Irreführende Unterlassungen durch Vorenthalten wesentlicher Informationen]] \\ Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Artikel 7 (2) -> [[Irreführende Unterlassungen durch Verheimlichung oder unklare Bereitstellung]] \\ Beschreibt, dass auch die Verheimlichung oder unklare Bereitstellung wesentlicher Informationen als irreführend gilt. Artikel 7 (3) -> [[Berücksichtigung von Kommunikationsbeschränkungen bei irreführenden Unterlassungen]] \\ Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums werden bei der Beurteilung irreführender Unterlassungen berücksichtigt. Artikel 7 (4) -> [[Wesentliche Informationen bei Aufforderung zum Kauf]] \\ Listet wesentliche Informationen auf, die bei einer Aufforderung zum Kauf bereitgestellt werden müssen. Artikel 7 (4a) -> [[Wesentliche Informationen bei Online-Suchanfragen]] \\ Regelt die Bereitstellung wesentlicher Informationen bei der Suche nach Produkten über Online-Plattformen. Artikel 7 (5) -> [[Informationsanforderungen im Gemeinschaftsrecht]] \\ Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation gelten als wesentlich. Artikel 7 (6) -> [[Verbraucherbewertungen und deren Authentizität]] \\ Informationen zur Authentizität von Verbraucherbewertungen gelten als wesentlich. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2005/29/EG -> [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]] \\ Beschreibt, welche Unterlassungen als irreführend gelten und wie sie das Verhalten von Verbrauchern beeinflussen können.