====== Inverkehrbringen ====== Artikel 3 (1) Buchst. j der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) erklärt, was das Inverkehrbringen bedeutet. **Artikel 3 (1) Buchst. j BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Inverkehrbringen“ die erste Bereitstellung eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware auf dem Markt. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.