====== Information über alternative Beförderung ====== **Artikel 5 (2)** Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung. ===== siehe auch ===== § 557 ZPO -> [[Flugannullierungen]] \\ Regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.