====== Hinweis zur vorsichtigen Verwendung von Biozidprodukten in der Werbung ====== Artikel 72 (1) der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) verlangt, dass jeder Werbung für Biozidprodukte ein bestimmter Hinweis beigefügt wird, der deutlich und gut lesbar ist. **Artikel 72 (1) BPR** Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. ===== siehe auch ===== Artikel 72 BPR -> [[Werbung für Biozidprodukte]] \\ Legt fest, welche Anforderungen an die Werbung für Biozidprodukte gestellt werden, um irreführende Informationen zu vermeiden und die sichere Verwendung zu fördern.