====== Haushaltsausschuss ====== **Artikel 13 (1) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Der __Haushaltsausschuss__ setzt sich aus je einem Vertreter der [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] zusammen. **Artikel 13 (2) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Jeder [[Vertragsmitgliedstaat]] verfügt über eine Stimme. **Artikel 13 (3) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]]. Zur Feststellung des [[Haushaltsplan|Haushaltsplans]] ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich. **Artikel 13 (4) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. **Artikel 13 (5) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Artikel 11 -> [[Ausschüsse]] \\ Artikel 12 -> [[Verwaltungsausschuss]] \\ Artikel 14 -> [[Der Beratende Ausschuss]] Artikel 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\ Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\