====== Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ====== Das [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitliche Patentgericht]] hat den europarechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten (Art. 20 -> [[UPC:Vorrang und Achtung des Unionsrechts]], 42 EPGÜ -> [[UPC:Verhältnismäßigkeit und Fairness]]).((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Februar 2025 – UPC_CFI_156/2024)) Ein Element der Verhältnismäßigkeit ist die Erforderlichkeit.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 19. Februar 2025 – UPC_CFI_156/2024)) Art. 5 Abs. 4 EUV \\ Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Union nur tätig werden, soweit es zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderlich ist.“ Art. 5 Abs. 1 EUV \\ Verknüpft den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit dem Subsidiaritätsprinzip. ===== siehe auch ===== EUV -> [[Vertrag über die Europäische Union]] \\ Auch als Maastrichter Vertrag bekannt, ist als völkerrechtlicher Vertrag einer der beiden zentralen Gründungsverträge der Europäischen Union.