====== Erschöpfung der Rechte ====== Artikel 15 Richtlinie 98/71/EG Erschöpfung der Rechte Die Rechte aus einem Muster nach seiner Eintragung erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Muster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Rechts an einem Muster oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist. ===== siehe auch ===== Richtlinie 98/71/EG -> [[Geschmacksmusterrichtlinie]]