====== Begriffe (Geschmacksmusterrichtlinie) ====== Artikel 1 Richtlinie 98/71/EG Begriffe Im Sinne dieser Richtlinie a) ist ein "Muster oder Modell" (nachstehend "Muster" genannt) die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt; b) ist ein "Erzeugnis" jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als "Erzeugnis"; c) ist ein "komplexes Erzeugnis" ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so daß das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. ===== siehe auch ===== Richtlinie 98/71/EG -> [[Geschmacksmusterrichtlinie]]