====== Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung ====== Artikel 2 der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten. Artikel 2 (1) BPR -> [[Anwendungsbereich der Verordnung]] \\ Definiert die Biozidprodukte und behandelten Waren, die unter die Verordnung fallen. Artikel 2 (2) BPR -> [[Ausnahmen von der Verordnung]] \\ Listet die Rechtsakte auf, für die die Verordnung nicht gilt, sofern nicht anders geregelt. Artikel 2 (3) BPR -> [[Unbeschadet bestehender Rechtsvorschriften]] \\ Stellt klar, dass die Verordnung unbeschadet bestimmter anderer Rechtsvorschriften gilt. Artikel 2 (4) BPR -> [[Nichtanwendung auf Beförderung]] \\ Bestimmt, dass Artikel 69 nicht auf die Beförderung von Biozidprodukten anwendbar ist. Artikel 2 (5) BPR -> [[Ausnahmen für bestimmte Produkte]] \\ Definiert, welche Produkte von der Verordnung ausgenommen sind. Artikel 2 (6) BPR -> [[Genehmigung im Rahmen internationaler Übereinkommen]] \\ Erklärt die Zulassung von Biozidprodukten gemäß internationaler Übereinkommen. Artikel 2 (7) BPR -> [[Beschränkungen durch Mitgliedstaaten]] \\ Erlaubt Mitgliedstaaten, die Verwendung von Biozidprodukten in der Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten. Artikel 2 (8) BPR -> [[Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung]] \\ Erlaubt Ausnahmen von der Verordnung im Interesse der Landesverteidigung. Artikel 2 (9) BPR -> [[Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten]] \\ Regelt die Entsorgung im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht. ===== siehe auch ===== BPR, Kapitel I -> [[Biozidprodukte-Verordnung#Kapitel I: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen|Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und klärt, welche Produkte und Waren unter die Regelungen fallen, sowie Ausnahmen und spezifische Bestimmungen.