====== Formerfordernisse ====== **Artikel 77 (1) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen. **Artikel 77 (2) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst. ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\