====== Flugannullierungen ====== Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben. Artikel 5 (1) -> [[Ansprüche bei Flugannullierung]] \\ Fluggäste haben bei einer Flugannullierung Anspruch auf Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls auf Ausgleichszahlungen. Artikel 5 (2) -> [[Information über alternative Beförderung]] \\ Fluggäste müssen bei einer Annullierung über alternative Beförderungsmöglichkeiten informiert werden. Artikel 5 (3) -> [[Ausnahmen von der Ausgleichszahlung]] \\ Ausgleichszahlungen entfallen, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Artikel 5 (4) -> [[Beweislast für Annullierungsinformation]] \\ Die Fluggesellschaft trägt die Beweislast für den Zeitpunkt der Information der Fluggäste über die Annullierung. ===== siehe auch ===== Verordnung (EG) Nr. 261/2004 -> [[Fluggastrechteverordnung]] \\ Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.