====== Finanzierung des Gerichts ====== **Artikel 37 (1) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Die Betriebskosten des [[Gericht|Gerichts]] werden gemäß der [[Satzung]] vom Haushaltsplan des Gerichts gedeckt. [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]], die eine [[Lokalkammern|Lokalkammer]] errichten, stellen die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Vertragsmitgliedstaaten, die an einer [[Regionalkammern|Regionalkammer]] beteiligt sind, stellen gemeinsam die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Vertragsmitgliedstaaten, in denen die [[Zentralkammer]], deren Abteilungen oder [[das Berufungsgericht]] errichtet werden, stellen die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Während eines Übergangszeitraums von zunächst sieben Jahren ab [[Inkrafttreten]] [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|dieses Übereinkommens]] stellen die betreffenden Vertragsmitgliedstaaten zudem Verwaltungspersonal zur Unterstützung zur Verfügung; das für dieses Personal geltende Statut bleibt hiervon unberührt. **Artikel 37 (2) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Die [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] leisten am Tag des [[Inkrafttreten]] [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|dieses Übereinkommens]] die ersten finanziellen Beiträge, die zur Errichtung des [[Gericht|Gerichts]] erforderlich sind. **Artikel 37 (3) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Während des ersten Übergangszeitraums von sieben Jahren ab [[Inkrafttreten]] [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|dieses Übereinkommens]] bemessen sich die Beiträge der einzelnen [[Verstragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]], die das Übereinkommen bereits vor seinem Inkrafttreten ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, nach der Zahl der europäischen [[Patent|Patente]], die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet wirksam sind, und der Zahl der europäischen Patente, zu denen bei ihren nationalen Gerichten in den drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Verletzungs- oder Nichtigerklärungsklagen anhängig waren. **Artikel 37 (4) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Werden nach Ablauf des ersten Übergangszeitraums von sieben Jahren – der Zeitpunkt, zu dem erwartet wird, dass das [[Gericht]] die Eigenfinanzierung erreicht – Beiträge der [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] erforderlich, so werden diese nach dem Verteilerschlüssel für die Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung festgelegt, der zu dem Zeitpunkt gilt, an dem die Beiträge nötig werden. Artikel 36 - 39 (Teil 2) -> [[Finanzvorschriften]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\