====== Erhebliche Änderung ====== Artikel 3 (1) Buchst. ac der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) beschreibt, was eine erhebliche Änderung ist. **Artikel 3 (1) Buchst. ac BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „erhebliche Änderung“ eine Änderung einer bestehenden Zulassung, die weder eine verwaltungstechnische Änderung noch eine geringfügige Änderung ist. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.