====== Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten ====== Artikel 2 (9) der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) regelt die Entsorgung im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht. **Artikel 2 (9) BPR** Die Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten erfolgt im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht der Union und der Mitgliedstaaten. ===== siehe auch ===== Artikel 2 BPR -> [[Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung]] \\ Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.