====== Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents ====== **Artikel 65 (1) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Das Gericht entscheidet über die Gültigkeit eines Patents auf der Grundlage einer Klage auf Nichtigerklärung oder einer Widerklage auf Nichtigerklärung. **Artikel 65 (2) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Das Gericht kann ein Patent nur aus den in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 139 Absatz 2 EPÜ genannten Gründen entweder ganz oder teilweise für nichtig erklären. **Artikel 65 (3) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird das Patent unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 EPÜ durch eine entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und teilweise für nichtig erklärt. **Artikel 65 (4) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Soweit ein Patent für nichtig erklärt wurde, gelten die in den Artikeln 64 und 67 EPÜ genannten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. **Artikel 65 (5) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Erklärt das Gericht ein Patent in einer Endentscheidung ganz oder teilweise für nichtig, so übersendet es eine Abschrift der Entscheidung an das Europäische Patentamt und im Falle eines europäischen Patents an das nationale Patentamt des betreffenden Vertragsmitgliedstaats. ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\