====== Entlassung aus dem Amt ====== **Artikel 10 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder sonstiger gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach dem Urteil des Präsidiums nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der betroffene Richter wird angehört, wirkt aber bei der Beschlussfassung nicht mit. **Artikel 10 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Der Kanzler des Gerichts übermittelt die Entscheidung dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses. **Artikel 10 (3) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit dieser Benachrichtigung frei. ===== siehe auch ====== Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\ EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\