====== Ende der Amtszeit ====== **Artikel 9 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Abgesehen von der Neubesetzung nach Ablauf der Amtszeit gemäß Artikel 4 und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch dessen Rücktritt. **Artikel 9 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Berufungsgerichts oder – im Falle der Richter des Gerichts erster Instanz – an den Präsidenten des Gerichts erster Instanz zur Weiterleitung an den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses zu richten. **Artikel 9 (3) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 10 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt. **Artikel 9 (4) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Bei Ausscheiden eines Richters wird ein neuer Richter für die verbleibende Amtszeit seines Vorgängers ernannt. ===== siehe auch ===== Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\ EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\