====== Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen ====== Artikel 9 der [[Richtlinie 2004/48/EG]] regelt die einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, die zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ergriffen werden können. Art. 9 (1) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Einstweilige Maßnahmen gegen Verletzer]] \\ Ermöglicht einstweilige Maßnahmen gegen den angeblichen Verletzer, um drohende oder fortgesetzte Verletzungen zu verhindern. Art. 9 (2) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Beschlagnahme von Vermögenswerten]] \\ Erlaubt die vorsorgliche Beschlagnahme von Vermögenswerten des angeblichen Verletzers bei gewerblichen Rechtsverletzungen. Art. 9 (3) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Beweislast und Sicherheit]] \\ Regelt die Beweislast und die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zu verlangen. Art. 9 (4) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Anordnung ohne Anhörung]] \\ Erlaubt in bestimmten Fällen die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei. Art. 9 (5) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Aufhebung der Maßnahmen]] \\ Regelt die Aufhebung einstweiliger Maßnahmen, wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig ein Verfahren einleitet. Art. 9 (6) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Kaution oder Sicherheit]] \\ Erlaubt die Anordnung von Kautionen oder Sicherheiten zur Sicherstellung von Entschädigungen. Art. 9 (7) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Entschädigung bei unberechtigten Maßnahmen]] \\ Regelt die Entschädigung des Antragsgegners bei unberechtigten einstweiligen Maßnahmen. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 4 -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Abschnitt 4: Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen|Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen]] \\ Ermöglicht die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.